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g. 22.
Auch die nach §F. 21., wie die nach §. 16. einem Theilhaber gebührende Anzahl von Geldentschädi-Reinertragseinheiren
ist ihm so viel nur immer möglich in tande zu gewähren. Aus- Feus einse
gleichungen hierüber in Gelde, wobei eine jede Einheit zu Fünf und Zwanzig Groschen — ten.
Kapitalwerth anzuschlagen ist, sind nur in soweit zulässig, als sie sich vermöge der örtlichen
Verhälcnisse nicht völlig vermeiden lassen.
. 23.
Müssen Reinertragseinheicen in Gelde ausgeglichen werden, so kann es entweder durch Durch Rente
eine nach Höhe derselben zu bestimmende Rente (24 Einheiten = 1 Thaler Rente auf Falr pliel.
das Jahr gerechnec) oder durch Kapicalzahlung (24 Einheiren = 25 Thaler — Kapikalwerth)
geschehen.
S. 24.
Rücksichtlich dieser Ausgleichungsrenten und der Wahl zwischen denselben und der Waht zwischen
Kapitalzahlung gile alles dasfenige, was in den beiden Gesetzen vom 17. März 1832, Nemte und Kaüber
Ablösungen und Gemeinheitscheilungen und über die Erricheung der Landrentenbank, 4
wegen der Ablösungsrenten und der Wahl zwischen diesen und Kapiralzahlung bestimme ist.
*- 25.
Kommt es dabei zur Kapitalzahlung oder zur Ausfertigung von Rentenbriefen, so D#bschtn
hat die Generalcommission zu ermessen, ob die dadurch bewirkte subsidiarische Gewährung terer Interese
von Reinertragseinheiten dergestalt beträchtlich seyn, daß dabei eine Gefährdung der §. 243. senten wegen
e 4 s - « » Kapitalzahlundes
Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen genannten entferntern Inceres= gen rc.
senten des Grundstücks, an welches die Rente bezahle werden soll, in Frage kommen könne.
. 26.
Häle die Generalcommission eine Wahrnehmung der Rechte der entferneern Interessen= Befragung der
ten für erforderlich, so läße sie dieselben zur Erklärung darüber auffordern, ob sie den Be- eerere
trag der Ausgleichung dem Grundstücksbesitzer zur freien Verfügung überlassen oder in An- ««
spruch nehmen wollen. zetztern Falls ist den Bestimmungen im sechsten Abschnitte des ofterwähnten
Gesetzes nachzugehen.
. 27.
Kommen bei einer Zusammenlegung Unrerpfandsrechte, welche sich nicht auf einen gan= Beräcksichtizen
Komplex beziehen und nur ein einzelnes Grundstuck betreffen, in Frage, so sind die In= Juns derlintert
baber solcher Uncerpfandsrechte zur Wahrnehmung ihrer Gerechesame, durch die Special= pfandstecht-.
commission davon in Kenntniß zu setzen.