Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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g.  22.

Auch  die  nach  §F.  21.,  wie  die  nach  §.  16.  einem  Theilhaber  gebührende  Anzahl  von  Geldentschädi-Reinertragseinheiren
  ist  ihm  so  viel  nur  immer  möglich  in  tande  zu  gewähren.  Aus-  Feus  einse
gleichungen  hierüber  in  Gelde,  wobei  eine  jede  Einheit  zu  Fünf  und  Zwanzig  Groschen  —  ten.
Kapitalwerth  anzuschlagen  ist,  sind  nur  in  soweit  zulässig,  als  sie  sich  vermöge  der  örtlichen

  Verhälcnisse  nicht  völlig  vermeiden  lassen.

.  23.

Müssen  Reinertragseinheicen  in  Gelde  ausgeglichen  werden,  so  kann  es  entweder  durch  Durch  Rente
eine  nach  Höhe  derselben  zu  bestimmende  Rente  (24  Einheiten  =  1  Thaler  Rente  auf  Falr  pliel.
das  Jahr  gerechnec)  oder  durch  Kapicalzahlung  (24  Einheiren  =  25  Thaler  —  Kapikalwerth)
  geschehen.

S.  24.

Rücksichtlich  dieser  Ausgleichungsrenten  und  der  Wahl  zwischen  denselben  und  der  Waht  zwischen
Kapitalzahlung  gile  alles  dasfenige,  was  in  den  beiden  Gesetzen  vom  17.  März  1832,  Nemte  und  Kaüber
  Ablösungen  und  Gemeinheitscheilungen  und  über  die  Erricheung  der  Landrentenbank,  4

wegen  der  Ablösungsrenten  und  der  Wahl  zwischen  diesen  und  Kapiralzahlung  bestimme  ist.

*-  25.
Kommt  es  dabei  zur  Kapitalzahlung  oder  zur  Ausfertigung  von  Rentenbriefen,  so  D#bschtn

hat  die  Generalcommission  zu  ermessen,  ob  die  dadurch  bewirkte  subsidiarische  Gewährung  terer  Interese
von  Reinertragseinheiten  dergestalt  beträchtlich  seyn,  daß  dabei  eine  Gefährdung  der  §.  243.  senten  wegen

e  4  s  -  «  »  Kapitalzahlundes
  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  genannten  entferntern  Inceres=  gen  rc.

senten  des  Grundstücks,  an  welches  die  Rente  bezahle  werden  soll,  in  Frage  kommen  könne.

.  26.

Häle  die  Generalcommission  eine  Wahrnehmung  der  Rechte  der  entferneern  Interessen=  Befragung  der
ten  für  erforderlich,  so  läße  sie  dieselben  zur  Erklärung  darüber  auffordern,  ob  sie  den  Be-  eerere
trag  der  Ausgleichung  dem  Grundstücksbesitzer  zur  freien  Verfügung  überlassen  oder  in  An-  ««
spruch  nehmen  wollen.  zetztern  Falls  ist  den  Bestimmungen  im  sechsten  Abschnitte  des  ofterwähnten
  Gesetzes  nachzugehen.

.  27.
Kommen  bei  einer  Zusammenlegung  Unrerpfandsrechte,  welche  sich  nicht  auf  einen  gan=  Beräcksichtizen
  Komplex  beziehen  und  nur  ein  einzelnes  Grundstuck  betreffen,  in  Frage,  so  sind  die  In=  Juns  derlintert

baber  solcher  Uncerpfandsrechte  zur  Wahrnehmung  ihrer  Gerechesame,  durch  die  Special=  pfandstecht-.
commission  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.