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. 28.
Entschädigung Nach freier Uibereinkunft der Betheiligten können ausnahmsweise auch die 9. 15. so
Wrhee, wie G. 20. erwähnten Ausgleichungen und Entschädigungen in ande gewährc werden, je-
stände durch doch nur in so weit, als bei der abzutretenden Landparzelle nicht dricce Interessenten bethei-
Boden. ligt sind, oder als sie solchenfalls ihre Einwilligung dazu geben.
. 29.
Eingeschränkte Eine weitere Berücksichtigung der Rechte entfernter Interessenten, als die §. F. 25. 26.
Berückschi 27. und 28. vorgeschriebene, findet bei Jusammenlegungen von Grundstücken nicht Statt.
zung eaient Ee sind daher alle andere, dabei vorkommenden Arten von Ausgleichungen und Ent-
ten. schädigungen, als die H. F. 22. und 23. erwaͤhnten, dem Grundstuͤcksbesitzer, der sie zu em—
pfangen hat, zu voͤllig freier Verfuͤgung zu uͤberlassen.
S. 30.
idehruh Der Besitzer eines verpachteten Grundstuͤcks ist, mit Ausnahme der 9. 2. unker D. ge-
des Pachters. dachten Faͤlle, wegen des Antrags auf Zusammenlegung der Grundstuͤcke und bei den Ver—
handlungen daruͤber nie und auf keine Weise an eine Zustimmung des Pachters gebunden.
. 31.
Berücksichii- Wegen Rücksichtnahme auf die Interessen des Pachters in Fällen der §. 2. unter b.
3u Kenv 28 gedachten Arc treten alle diejenigen Bestimmungen ein, welche nach dem Gesetze über Ab-
Hachters in lösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832. rücksichtlich der Aufhebung
Fällen des §. derjenigen Huc= und Trifegerechtigkeit zur Anwendung kommen, mit welcher eine Zusam-
menlegung der Grundstücke zu verbinden für nöthig erachret wird.
S. 32.
Rechtererhält- Kommt eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehrere ver-
Verd uschen. pachtet sind, und während des taufes der Pachtzeie zu Stande, so sind die daraus hervor-
Pachter. gehenden Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Verpachter in Ermangelung vertrags-
mäßiger Bestimmungen, und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag auf die Zusammen-
legung von dem VBerpachter ausgegangen ist, oder niche, nach folgenden Grundsätzen zu
ordnen. (F. . 33. 34. 35. 36. 37.)
. 33.
Der Pachter Der Pachter trite in die Benutzung der statt der abgetretenen dem Verpachter ange-
zungendes Em= wiesenen Grundstücke. Der Verpachter trägt sämmrliche Kosten nicht nur der Umlegung