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auf die Gewichtsermictelung des letzteren, wobei die, in der Schlachtskeuer-Verordnung vom
beutigen Tage, 99. 36. bis mic 39. enthaltenen Bestimmungen zu beobachten sind. Wenn
sich der steuerbare Gegenstand in einer Verpackung befindek, so ist nicht gestakter, letz-
tere bei der Versteuerung vom Gewichtsbektrage in Abzug zu bringen; dagegen soll aber
auch bei frischem Fleischwerke in verpacktem Zustande ein erwaiges Uebergewicht von Fünf
vom Hunderte und darunter nicht weiter berücksichtiget werden.
6. 9.
Gruͤnes Fleisch, welches unverpackt und im Gewichtsbetrage von fuͤnf Pfund und
darunter aus dem Auslande eingebracht wird, bleibt steuerfrei.
G. 10.
Die Vorräche derjenigen Personen, welche regelmäßig mie fremdem Fleischwerk Han-
del treiben, können bei entstandenem Verdacht der Steeuer-Verkürzung unter Beiziehung
einer Orts. Gerichts-Person untersucht werden. Jedoch dürfen dergleichen Revisionen nur
auf vorgängige, ausdrückliche Anordnung des betroffenen Haupt= Steuer= oder Haupt-
Zollamtes vorgenommen und über den eigentlichen Zweck nicht ausgedehne werden.
C. 11.
Rücksschtlich des gegenseitigen Verhaltens der Steuerpflicheigen und Steuerbeamten,
ingleichen wegen der Dienststunden bei den Hebestellen bewendet es bei den, in der Brannt-
weinskeuerordnung vom 4ten December 1833. 99. 90. und 91. enthaltenen Bestim-
mungen.
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Hinterziehungen der angeordneten Verbrauchssteuer von ausländischem Fleische und
Uebertretungen der, in dieser Verordnung ercheilten Vorschriften werden nach den Bestim-
mungen des allgemeinen Strafgesetzes, die Vergehen gegen Gesetze und Verordnungen über
indirecte Staatsabgaben betreffend, geahndet. v
Nach dieser, in Gemäsheit des Generale vom 131en Juli 1796. und des Mandats
vom hten März 1818. bekannt zu machenden und, insoweit es den §. 1. festgesetzten Ab-
gabensatz betriffe, auf ständischer Zustimmung beruhenden Verordnung haben sich Unsere
Soll= und Steuer-, ingleichen Instiz= Behörden, so wie Alle, die sie angeht, gebührend
zu achten.