Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Sammlung

der

Gesetze  und  Verordnungen

für  das  Köntigreich  Sachsen.
28stes  Stück,  vom  Jahre  1834.

 

 

E63.)  Gesetz,

die  Rechte  persönlicher,  directer  und  indirecter  Staatsabgaben  in  Concursen
betreffend;

vom  20sten  October  1834.

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Wa3,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  2c.  4c.
und
Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  ꝛc.
verordnen  zu  Beseitigung  aller  Jweifel,  welche  über  die  Rechte  der,  durch  das  Gesetz  vom  4.
December  1833.  F.  1.  eingeführten,  so  wie  anderer  persönlicher,  directer  oder  indirecter
Staatsabgaben  in  Concursen  entstehen  könnten,  mie  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
hiermit  Folgendes:
.  .  1.

Rückständige  persönliche  (directe  oder  indirecte)  Staaksabgaben  jeder  Arc,  namentlich  auch
diesenigen,  welche  in  Folge  versuchter  Hincerziehungen  oder  entstandener  Streitigkeiten  nicht
zur  rechten  Zeit  bezahlt  wurden,  ferner  rückständige,  wegen  oben  genannter  Abgaben  zu  entrichtende
  feste  Aequivalente  (Fixa)  haben  bei  dem,  zu  des  Abgabenpflichtigen  oder  eines,  vermiöge
  gesetzlicher  Bestimmung,  subsidiarisch  Verhaftceten  Vermögen  entstandenen  Concurse  das,
den  oneribus  überhaupt  nach  der  erläuterten  Prozeßordnung  ad  Tit.  XII.  F.  S.  und,  rücksichtlich
  der  Oberlausitz,  nach  den  daselbst  geltenden  Gesetzen  zukommende  Vorzugerecht.

.  2.

Dieses  Vorzugsrecht  geht  durch  ertheilte  Gestundung  schuldiger  Gefälle  niche  verloren.
(BVergleiche  jedoch  F.  4.  Nr.  1.  und  2.)

1834.  39