Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(6526) 
b.) vom Diensteinkommen, 
c.) vom Capitalvermoͤgen, so wie 
d.) von Luxuspferden und Hunden, 
4.) der, von den mitleidenden Dorfschaften wegen der Accisuͤbertragung der Stadt in 
Beraus aufzubringende, nach Maasgabe des, unterm 13. April 1826. abgeschlossenen 
Vergleichs auf sechs Fachsteuern berechnete Beitrag. 
E. 
Jede dieser, unter D. genannten Anlagen wird bei Auemittelung der auszuschreibenden 
Abgaben künfeig in der Regel in einer runden Summe ungefähr zu dem Betrage ange- 
schlagen, welchen sie nach der gepflogenen Berechnung (Uebereinkunft §. 23.) in den letze- 
vorhergegangenen Jahren gewährt hat. Waltek hiergegen ein Bedenken ob, so haben sich 
die Abgeordneten der Oberlausitz deshalb mic dem Finanz-Ministerio zu vereinigen. 
Bei der ersten Bewilligung sind anzuschlagen zu 
660 Thlr. —. —= die Gewerb= und Personensteuer, und zwar: 
420 Thlr. —. —= in der Stadt und 
240 — . — bei den mitleidenden Dorfschaften, 
200 = — . —; die doppelte Hausmannsteuer, 
195. — —: die, mittelst allerhöchsten Rescripts und hoher Oberames-Verord- 
nung vom 1H9ten und 30sten Januar 1816. angeordneten Anla- 
gen, und zwar zu 
20 Thlr. —.= —= die Abgabe von Pachtungen, 
40 — .— die Abgabe vom ODienst-Einkommen, 
90 — .—: die Kapiealiensteuer und 
45 = — . die Abgabe von uxuspferden und Hunden, 
240 .17T7gr. —= die sechs, von den Dorfschaften in Voraus zu zahlenden Fach- 
steuern, jede im Berrage zu 40 Thlr. 2 gr. 10 pf. 
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Abänderungen in Hinsiche der, nach L#i. D. in Voraus zu erhebenden Abgaben oder 
der dießfallsigen Ansätze können nur auf verfassungsmäsigem Wege getroffen werden, und 
haben darauf die Abgeordneten der Oberlausitz jedesmal Rücksiche zu nehmen, auch sich da- 
rüber, wie hoch jede veränderte Abgabe in Anschlag zu bringen ist, insofern deshalb nicht 
sofort bei deren Regulirung Bestimmung getroffen worden, mit dem Finanz-Ministerio zu 
vereinigen. 
G. 
Derjenige Theil des Bedarss, welcher durch die, nach Lit. D. in Voraus zu erheben- 
den Abgaben nicht gedeckt ist, wird durch ordinaire Grundsteuern aufgebracht, welche in ge- 
ringern Raten, als einfach, nicht auszuschreiben sind.
	        
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