Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Staatsbedürfnissen  betriffr,  wird  durch  Grundsteuern  aufgebracht,  deren  jede  889  Thlr.
10  gr.  6  pf.  beträgt.

Sie  sind  lediglich  in  ganzen,  halben  und  Viertel-Steuern  auszuschreiben.

Anlangend  den  Beitrag  der  Oorfschaften  zur  Staatsschulden-Tilgungskasse,  so  wird
solcher  nach  Abrechnung  der,  unter  E.  III.  bemerkeen  600  Thlr.  —.  —;=  ebenmäsig  durch
Grundsteuern,  wie  vorstehend  bemerke,  aufgebracht.

M.

Im  Uebrigen  muß  mie  den,  zur  Mitleidung  der  Stade  gehörigen  Dorfschaften,  binsichtlich
  ihres  getrennten  Schuldenwesens,  Verhandlung  gepflogen  und  daher  vorbehalten
werden,  an  den  vorstehenden  Bestimmungen,  bis  zu  erfolgender  Bewilligung,  noch  Modisicationen
  zu  treffen,  dafern  solche  in  Folge  gedachter  Verhandlung  nothwendig  werden
sollten.

12.

Bei  Camenz  wird

A.

der  fuͤr  die  Staatskasse  aufzubringenden  Summe,  so  lange  die  Steuer-Erlasse  von  der
Provinz  selbst  zu  übertragen  sind  (Uebereinkunft  §.  27.)  ebenfalls  ein  Procent  behufs
der  Gewährung  der  Remisse  zugerechnet.

B.

Sollten  in  den  Erblanden  bei  Berechnung  der  auszuschreibenden  Sereuern  die  este
in  Anrechnung  gebracht,  dagegen  aber  gewisse  Procence  auf  verbleibende  Rückstände  gerechnet
  und  über  die  eigentliche  Bedarfesumme  ausgeschrieben  werden,  so  ist  ein  Gleiches
auch  bei  Camenz  zu  beobachten.

C.

Zu  Deckung  des  Bedarfs  werden  auch  in  Camenz  und  dessen  Mitleidung  gewisse  Abgaben
  in  Voraus  ausgeschrieben  und  erhoben,  und  der  alsdann  noch  verbleibende  Rest
wird  durch  ordinaire  Grundsteuern  aufgebracht  und  nach  Fachen  repartirt.

D.
Diese  in  Voraus  zu  erhebenden  Abgaben  sind:

1.)  die  Gewerb=  und  Personen-Steuer,  nach  dem  Ausschreiben  vom  tandtage  Oculi
1771.  bis  1775.

2.)  die  doppelte  Hausmann-Steuer,

3.)  die  mittelst  allerhöchsten  Rescripts  und  hoher  Oberamés-=  Verordnung  v  vom  1Hten  und
ZOsten  Januar  1816.  angeordneten  Anlagen,

a.)  von  Pachtungen,