Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 527) 
Eine ordinaire Grund= oder Fachsteuer beträgt gegenwärtig 304 Thlr. 8 gr. — und 
es werden dazu: 
264 Thlr. 5 gr. 2 pf. von der Stadr und 
40 2= 10 = von den Dorfschaften 
beigerragen. 
H. 
Die Summe der, von Camenz einzuwerfenden Schulden läßt sich nicht eher mit Be- 
stimmtheit übersehen, als in dem Augenblicke, wo die Vereinigung des Schuldenwesens 
erfolgt. 
Sollte die erste Bewilligung noch vorher erfolgen muͤssen, so wuͤrde der Betrag der 
Schulden provisorisch zu 39,000 Thlr. —.= —= anzunehmen und hiernach zu berechnen seyn. 
J. 
Da im Uebrigen gegenwärtig mic denen zur camenzer Mitleidung gehörenden Dorf- 
schaften Verhandlungen eingeleitet worden sind, so muß es vorbehalten werden, an den vor- 
stehenden Bestimmungen bis zu erfolgender Bewilligung Modificationen zu treffen, dafern 
solches in Folge gedachter Verhandlungen nothwendig werden sollte. 
13. 
Was die Stadt töbau und deren Mieleidung anlange, so gelten für dieselbe folgende 
Bestimmungen: 
A. 
Der, für die Scaatskasse aufzubringenden, nach §. 7. gefundenen Summe ifs, so lange 
die Streuer-Erlasse von dem Stadtbezirk übertragen werden müssen, ein Procent des Ge- 
sammebetrages behufs der Uebertragung der Remisse zuzurechnen. 
B. 
Sollten in den Erblanden bei Berechnung der auszuschreibenden Steuern, die Reste 
in Anrechnung gebracht, dagegen aber gewisse Procente auf verbleibende Reste gerechnet, 
und über die eigentliche Bedarfssumme ausgeschrieben werden, so ist ein Gleiches auch bei 
böbau zu beobachten. 
C. 
Zur Deckung des Bedarfs werden in töbau gewisse Abgaben in Voraus auzgeschrie- 
ben und erhoben, und der alsdann noch verbleibende Zest ist auf ertraordinaire Grund-, 
Gewerb= und Bürgersteuern zu repartiren. 
D. 
Diese, in Voraus zu erhebenden Abgaben sind während der ersten Periode (Vertrags- 
urkunde S. 16.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.