Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(∆ 528) 
I. an Grundabgaben: 
Ga.) sechs ordinaire Grundsteuern von der Stadt und den Worstädten, 
b.) zwölf ordinaire Grundsteuern von Tiefendorf, Alt-bbau und Oelsa, 
c.) die ordinairen Grundsteuern von Walddorf, 
d.) die Chausseebau-Beiträge von Ale-#5bau und Oelsa; 
II. an Personalabgaben: 
a.) sechs ordinaire Bürger= und Gewerbsteuern, 
b.) die ordinaire Personensteuer, 
I.) bie extraordinaire Kopfsteuer; 
III. an indirecten Abgaben: 
a.) von Pachtungen, 
b.) von Kapitalien, 
J.) vom Diensteinkommen, 
d.) von Erbschaften, 
Zc.) von tuxuspferden und Hunden, 
.) die Beiaccise, oder die etwa an deren Stelle tretenden andern Zugänge, in der 
Maase, wie man sich darüber bei jeder Bewilligung mit dem Finanz-Ministerio 
wird vereinigt haben. 
E. 
Jede dieser, unter D. genannten Abgaben wird bei Ausmittelung der auszuschreibenden 
Abgaben künftig in der Regel in einer runden Summe zu dem ohngefähren Betrage an- 
geschlagen, welchen sie nach der gepflogenen Berechnung (Vertragsurkunde §. 23.) in den 
letztvorhergegangenen Jahren gewährt hat. Walket hiergegen ein Bedenken ob, so haben 
sich die Abgeordneten der Oberlausitz deshalb mie dem Finanz-Ministerio zu vereinigen. 
Bei der ersten Bewilligung sind zu veranschlagen: 
I. von den Grundabgaben 
zu: 
1,395 Thlr. — = —= sechs ordinaire Grundsteuern von der Stade und den Wor- 
städten, eine zu 232 Thlr. 12 gr. —, 
834— —; zwölf ordinaire Grundsteuern von Tiefendorf, Alk-4öban und 
Oelsa, eine zu 69 Thlr. 12 gr. —, 
138 = 12gr. —x die ordinaire Grundsteuer von Walddorf, 
33 -8 = die Chausseebau-Beiträge von Ale-öbau und Oelsa; 
II. von den Personalabgaben " 
zu: 
636 Thlr. — . — sechs ordinaire Bürger= und Gewerb-Steuern, eine zu 
106 Thlr. — —. 
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