Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(∆ 52) 
. 23. 
Beschränkung des richterlichen Verfahrens. 
1.) Wegen der, in den 99. 7. S. 11. 12. und 13. erwähnren, Vergehungen ist 
nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag einer, durch ein solches Vergehen in 
ihren Rechten verletzten, Person mie der Untersuchung zu verfahren. Auch in den §. 22. 
bei No. 2. gedachten Fällen wird nicht von Amtswegen verfahren, sondern nur auf vor- 
berige glaubhafte Anzeige der verführten Person, ihrer Aeltern, Pflegeältern und Vor- 
münder. 
2.) Wird der Antrag im taufe der Untersuchung wieder zurückgenommen, so wird 
selbige niche weiter fortgestellt; doch muß der Denunciant solchenfalls alle, bis dahin auf- 
gelaufene, Unkosten übernehmen. 
3.) Will aber der unschuldige Theil gegen den des Ehebruchs schuldigen auf Eheschei- 
schekdung klagen, so muß auch künftig, insofern nicht Verjährung eingerreren ist, die Un- 
tersuchung vorausgehen. Doch verbleibt dem unschuldigen Ehegatten das Reche, das wei- 
tere Verfahren in der Sache zu hemmen, wenn er dem schuldigen Ehegatten verzeihr und 
des Rechts, auf Scheidung zu klagen, sich begiebt. 
A.) Bei dem einfachen und doppelten Ebebruche ist eine Untersuchung, selbft niche 
auf Anzeige des unschuldigen Ehegatten, zu verhängen, auch eine bereits begonnene nicht 
fortzustellen, wenn nachgewiesen wird, daß der unschuldige Ehegarre dem schuldigen aus- 
drücklich oder stillschweigend verziehen hat. 
. 24. 
Consummation der Verbrechen. 
Die, in diesem Gesetze der Vollziehung gesetzwidrigen Beischlafs angedrohken, Scra- 
fen treten ein, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt ist. Hat diese nicht stare gefun- 
den, und ist sonach das, zur Untersuchung kommende, Verbrechen nicht als vollender an- 
zusehen, sind die bestimmten Strafen, nach Verschiedenheit der Grade des Versuchs, ver- 
hältnißmäßig herabzusetzen. 
« H.25. 
Unzucht als Gewerbe. 
Weibspersonen, welche die Unzuche als Gewerbe betreiben, sind mit drei= bis sechs- 
wöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen und diese Strafe im Wiederholungsfalle zu ver- 
längern. Ist eine solche Weibsperson zu der Zeic des Beischlafs wissentlich mie der tust- 
stuche behaftet gewesen, so findet sechsmonatliche bis einjährige Zuchthausstrafe Srart. 
L. 26. 
Kuppelei. 
Wer Weibspersonen, welche sich für kohn zur Unzucht brauchen lassen, Andern zu-
	        
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