Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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führe, oder ihnen das unzüchtige Gewerbe in seiner Wohnung verstattet, ist mie drei= bis 
sechswöchentlicher Gefängnißstrafe zu belegen. Diese Strafe steigt auf drei= bis sechsmo- 
natliches Gefängniß, wenn die Weibspersonen mit der tustseuche behafcet gewesen sind, 
oder die Kuppelei gewerbsmäßig betrieben wird, und in den beiden letztern Fällen, bei der 
Wiederholung, auf sechsmonatliche bis einjährige Zuchthausstrafe. 
6C. 27. 
Die Verleitung unbescholtener Personen zu fleischlichen Vergehungen mit Andern wird 
mie drei= bis sechsmonatlichem Gefängnisse belegt. Wird dieses Vergehen wiederhole, oder 
sind eigne oder fremde Ehefrauen, oder auch nahe Verwandte, oder zur Erziehung an- 
vertraute Personen auf die oben gedachte Weise verführt worden, so erfolgt Zuchthaus- 
strafe von Sechs Monaten bis zu Zwei Jahren. 
. 28. 
Widernatürliche Unzucht. 
Die widernatürliche Befriedigung des Geschlechtscriebes zieht Gefängnißstrafe von 
Einem Mocnate bis zu Zwölf Monaten nach sich. 
. 29. 
Strafe der ungleichen Theilnehmer an dem Verbrechen Anderer. 
Diejenigen, welche zu der Verübung eines, in den vorstehenden Paragraphen benann- 
ten, Verbrechens auf irgend eine Weise beigetragen, dabei miegewirke, solches befördert 
oder begünstigt haben, ohne jedoch als völlig gleiche Theilnehmer angesehen werden zu kön- 
nen, sind, nach Maßgabe ihrer mehrern oder mindern Verschuldung und der dem Haupe- 
verbrecher angedrohten Strafe, verhältnißmäßig zu bestrafen. 
. 30. 
Ort der Verbußung erkannter Gefängnißstrafen. 
Die, nach diesem Gesetz eintretenden, Gefängnißstrafen, welche Drei Monate niche 
übersteigen, werden jedenfalls in den Gerichesgefängnissen, diejenigen aber, welche Drei 
Monate übersteigen, nur so lange, bis tandesgefängnisse eingerichtet sind, in den Gerichts- 
gefängnissen verbüßt. 
6C. 31. 
Bestimmungen über die Verjährung der, in diesem Gesetz benannten, 
Verbrechen und WVergehen. 
Bei allen, in diesem Gesetz erwähnten, Vergehungen, mit Ausnahme der Nochzuche 
und gewaltsamen Entführung, findee eine Verjährung von Fünf Jahren Statt. 
1834. 9
	        
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