Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Handlungen haben dieselbe jedesmal den beeidigten Aktuar beizuziehen, ohne dessen Anwe— 
serheit ihr Verfahren als nichtig anzusehen ist, und welcher nicht nur über ihre Verhand- 
lungen das Protocoll zu führen, sondern auch die Einräge in die Contrakts= und Unter- 
pfands: Bücher zu besorgen hat. 
Da auch die pünktliche Beobachtung dessen, was die Geseze hiebei vorschreiben, vorzüg- 
lich von der guten Besezung der Aktuarsstellen abhängt: so haben die Oberämter genau dar- 
auf zu sehen, daß, wer als Aktuar angestellt wird, nicht nur im Lesen und Schreiben und 
in Verfertigung gewöhnlicher Aufsäze die gehörige Fertigkeit besizt, sondern auch bei einer 
oberamtlich anzustellenden Prüfung hinlängliche Bekanmschaft mit den in sein Amt einschla- 
genden gesezlichen Vorschriften gezeigt hat. So lange es an einzelnen Orten an dergleichen 
Leuten mangelt, so haben die Amtsschreiberei: Substituten die Functionen des Aktuars pro- 
visorisch zu versehen. 
S. 24. 
Sowöhl bei Abhaltung der Vogt-Gerichte, als bei andern Gelegenheiten, wenn die 
Königl. Oberbeamte in ein Amts-Ort kommen, haben dieselbe sich die öffentlichen Bücher 
von dem Orts= Magistrat vorlegen zu lassen, die darinn sich zeigenden Defecte zu verbessern, 
und den Ortsvorstehern zu Vermeidung künftiger Unrichtigkeiten die erforderliche Anleitung 
und Belehrung zu geben, auch überhaupt nichts zu unterlassen, was zu successiver Vervoll= 
kommnung dieser Institute dienlich seyn dürfte. Daran geschieht Unser Königlicher Wille, 
und Wir bleiben Euch in Gnaden gewogen. Stuttg. im Königl. Staats-Minister. den 
10. Jun. 1308. Ad Mand. dacr. Reg. Maj. 
Königl. Staats-Ministerium. Das Verbot wegen Verfertigung und Verkaufs der Stilet- 
Messer, Stok-Degen und dergl. Waffen betr. d. d. 10. Jun. 1808. 
Da es schon öfters geschehen ist, daß mittelst der Stilet= Messer, der Stokdegen und 
dergleichen verborgenen Waffen, besonders bei Streitigkeiten junger Leute untereinander, grose 
ses Unglük angerichtet worden ist; so wird hiemit verordnet, daß kein Waffen= und Messer- 
Schmid in den Königl. Staaten bei Confiscation der Waare und einer Strafe von Fünßzig 
Gulden für jedes Stük dergleichen Wasfen, sie mögen bei ihm bestellt werden oder nichr, 
mehr fertigen, noch irgend Jemand solche, sie mögen im Königreiche oder im Auslande ver- 
serrigt worden sepn, öffentlich oder im Stillen verkaufen soll. Decretum, Stutegart im 
Königl Staats- Ministerto, den 19. Jun. 1808. Ad Mand. Sec. Reg. Maj. 
Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, an sämtliche derselben untergeordnete Beamte, daß sie 
ihre Berichte directe an die geeignete Behörde einschiken sollen. 
Da man wahrnehmen müssen, daß die Berichte, welche an die Departements Königl. 
Ober-Finanz-Kammer zu erstatten sind, östers an Individuen zur weltern Besorgung über- 
schift zu werden pflegen: diß aber sowohl den Geschäftsgang hemmt, als auch überhaupt 
der Ordnung nicht gemäß ist; so werden hiemit sänuliche, Königl. Ober-Finanz-Kammer 
untergeordnete Beamte ernstlich erinnert, künftig ihre Berichte unmittelbar an die betreffen- 
de Behörde durch die Post einzusenden, widrigenfalls sie sich einer Strafe, und wenn etwa 
auf den Verzug eines Berichts eine Legalstrafe gesezt wäre, oder eigene Boten zum Abho-
	        
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