Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Handlungen  haben  dieselbe  jedesmal  den  beeidigten  Aktuar  beizuziehen,  ohne  dessen  Anwe—
serheit  ihr  Verfahren  als  nichtig  anzusehen  ist,  und  welcher  nicht  nur  über  ihre  Verhandlungen
  das  Protocoll  zu  führen,  sondern  auch  die  Einräge  in  die  Contrakts=  und  Unterpfands:
  Bücher  zu  besorgen  hat.

Da  auch  die  pünktliche  Beobachtung  dessen,  was  die  Geseze  hiebei  vorschreiben,  vorzüglich
  von  der  guten  Besezung  der  Aktuarsstellen  abhängt:  so  haben  die  Oberämter  genau  darauf
  zu  sehen,  daß,  wer  als  Aktuar  angestellt  wird,  nicht  nur  im  Lesen  und  Schreiben  und
in  Verfertigung  gewöhnlicher  Aufsäze  die  gehörige  Fertigkeit  besizt,  sondern  auch  bei  einer
oberamtlich  anzustellenden  Prüfung  hinlängliche  Bekanmschaft  mit  den  in  sein  Amt  einschlagenden
  gesezlichen  Vorschriften  gezeigt  hat.  So  lange  es  an  einzelnen  Orten  an  dergleichen
Leuten  mangelt,  so  haben  die  Amtsschreiberei:  Substituten  die  Functionen  des  Aktuars  provisorisch
  zu  versehen.

S.  24.

Sowöhl  bei  Abhaltung  der  Vogt-Gerichte,  als  bei  andern  Gelegenheiten,  wenn  die
Königl.  Oberbeamte  in  ein  Amts-Ort  kommen,  haben  dieselbe  sich  die  öffentlichen  Bücher
von  dem  Orts=  Magistrat  vorlegen  zu  lassen,  die  darinn  sich  zeigenden  Defecte  zu  verbessern,
und  den  Ortsvorstehern  zu  Vermeidung  künftiger  Unrichtigkeiten  die  erforderliche  Anleitung
und  Belehrung  zu  geben,  auch  überhaupt  nichts  zu  unterlassen,  was  zu  successiver  Vervollkommnung
  dieser  Institute  dienlich  seyn  dürfte.  Daran  geschieht  Unser  Königlicher  Wille,
und  Wir  bleiben  Euch  in  Gnaden  gewogen.  Stuttg.  im  Königl.  Staats-Minister.  den
10.  Jun.  1308.  Ad  Mand.  dacr.  Reg.  Maj.

Königl.  Staats-Ministerium.  Das  Verbot  wegen  Verfertigung  und  Verkaufs  der  Stilet-Messer,
  Stok-Degen  und  dergl.  Waffen  betr.  d.  d.  10.  Jun.  1808.

Da  es  schon  öfters  geschehen  ist,  daß  mittelst  der  Stilet=  Messer,  der  Stokdegen  und
dergleichen  verborgenen  Waffen,  besonders  bei  Streitigkeiten  junger  Leute  untereinander,  grose
ses  Unglük  angerichtet  worden  ist;  so  wird  hiemit  verordnet,  daß  kein  Waffen=  und  Messer-Schmid
  in  den  Königl.  Staaten  bei  Confiscation  der  Waare  und  einer  Strafe  von  Fünßzig
Gulden  für  jedes  Stük  dergleichen  Wasfen,  sie  mögen  bei  ihm  bestellt  werden  oder  nichr,
mehr  fertigen,  noch  irgend  Jemand  solche,  sie  mögen  im  Königreiche  oder  im  Auslande  verserrigt
  worden  sepn,  öffentlich  oder  im  Stillen  verkaufen  soll.  Decretum,  Stutegart  im
Königl  Staats-  Ministerto,  den  19.  Jun.  1808.  Ad  Mand.  Sec.  Reg.  Maj.

Decret  der  Kön.  Ob.  Fin.  Kammer,  an  sämtliche  derselben  untergeordnete  Beamte,  daß  sie
ihre  Berichte  directe  an  die  geeignete  Behörde  einschiken  sollen.

Da  man  wahrnehmen  müssen,  daß  die  Berichte,  welche  an  die  Departements  Königl.
Ober-Finanz-Kammer  zu  erstatten  sind,  östers  an  Individuen  zur  weltern  Besorgung  überschift
  zu  werden  pflegen:  diß  aber  sowohl  den  Geschäftsgang  hemmt,  als  auch  überhaupt
der  Ordnung  nicht  gemäß  ist;  so  werden  hiemit  sänuliche,  Königl.  Ober-Finanz-Kammer
untergeordnete  Beamte  ernstlich  erinnert,  künftig  ihre  Berichte  unmittelbar  an  die  betreffende
  Behörde  durch  die  Post  einzusenden,  widrigenfalls  sie  sich  einer  Strafe,  und  wenn  etwa
auf  den  Verzug  eines  Berichts  eine  Legalstrafe  gesezt  wäre,  oder  eigene  Boten  zum  Abho-