Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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IX) Bei der Angabe des Bevölkerungs-Zustands eines jeden Orts sind alle zu der 
Orts-Gemeinde gehoͤrigen und in die sogenannten Familien-Register eingetragenen Personen 
aufzuzaͤhlen, ohne Unterschied, ob sie in dem Ort anwesend sind, oder sich aus einer tempo- 
rairen Ursache auswärts, inn oder ausserhalb des Königreichs aufhalten In dieser Hin- 
sicht sind junge Leute, welche entweder in Kön. Militairdiensten stehen, oder während ihrer 
Studien, ihrer Lehr-oder Wanderjahre, oder als Dienstboten von Hause abwesend sind, in 
die Bevölkerungs-Liste ihres Geburtsorts aufzunehmen. 
) Die auf diese Art sich ergebende Personen-Zahl ist in der Tabelle A. unter der 
Rubrik: Verbleiben Ortsangehörige, einzutragen, und der Eintrag dieser Columne 
macht jedesmal in der Tabelle des nächstfolgenden Jahrs den Innhalt der zweiten Columne 
unter der Rubrik: Bevölkerung nach der vorigen Eingabe, aus. Die Columne 
der im Ort befindlichen Personen aus andern Orten des Königreichs und 
Ausländer begreift die Dienstboten, Handwerks= Gesellen, Lehrjungen, Kostgänger und 
Andere unter sich, welche sich zwar um einer temporairen Ursache willen in dem Ort auf- 
halten, hingegen einer andern Gemeinde des Koönigreichs oder einem fremden Staat zu- 
ehören. 
XI) Die Tabelle B. bezieht sich ganz allein auf die in das Familten-Register sich eig- 
nenden Angehörigen der Orts= Gemeinde. Es wird daher auch in der zweiten Columne nur 
die Einwohnerzahl, welche die Tabelle A. unter der Rubrik der verbleibenden Ortsangehöri- 
gen enthält, mit Ausschluß der im Ort befindlichen Personen aus andern Orten und Staa- 
ten, eingetragen. . 
Bei der Haupt-Eintheilung nach Verschiedenheit der Nahrung und Gewerbe koͤnnen 
ausser den Bediensteten nur diejenigen aufgezaͤhlt werden, welche eine eigene Haushaltung 
führen, oder wenigstens als für sich bestehende Gemeinde-Mitglieder, welche von keiner an- 
dern Familie abhängen, anzusehen sind. 
Unter die Columne der Handelsleute, Professionisten rc. werden alle diejenigen 
gezählt, welche sich mit den sogenannten städtischen Gewerben, mit dem Handel und der 
Verarbeitung roher Preducte abgeben, sie mögen sich in ben Städten oder auf den Derfern 
aufhalten. Die Columne der Bauren und Weingärtner begreift diesenigen unter 
sich, die den Felhbau auf eigene Rechnung treiben, sie mögen eigene Grundstücke bestzen, 
oder dieselbe als Pächter oder Nuzniesser innhaben, und die Güter, die sie bauen, mögen 
in Baurenhôöfen, in geringern Söldengütern oder in einzelnen Grundestücken bestehen. Wenn 
ein Gemeinde: Mitglied sich rheils mit einem stäotischen Gewerb, theils mit dem Feldbau 
nährt; se ist es nach dem Gewerb, das vorzüglich von ihm getrieben wird, in der Tabelle 
aufzuzählen. Zu den Taglöhnern sind nur solche Personen zu rechnen, welche ganz al- 
lein von Taglohns Arbeit ihre Nahrung gewinnen. In die Columne der Personen ohne 
bürgerliches Gewerb gehören die Patrimonialherren, die von dem Ertrag ihrer Güter- 
leben, andere Häuser; und Güterb-zer, welche von Hausmiethzinsen und von Verpachtung 
ihrer Grundstücke den Unterhalt beziehen, Kariralisten und Penstonairs, die ausser ihren 
Kapitalzinsen und Pensionen beine andere Erwerbs= Quelle haben. 
XII) Alle Angaben der beiden Berölkerungs Tabellen in den gesamten Kön. Staaten 
haben sich auf einen bestimmten Tag, welchen Wir auf den 3r. Dec. jeden Jahrs festgeseze
	        
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