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Wir dennoch hiemit verordnet haben, daß jeder Curator an die Erfuͤllung dieser Ver-
bind uchkeit, falls er ihr nicht selbst ein Genüge thut, zuerst bloß erinnert werden soll.
In dieser Rüksicht wird derjenigen Behörde, welche die Stellung der Curatel-Rech
nungen zu besorgen hat, hiemir aufgegeben, das oben s. Nro. 1. angeordnete Pffeg-
schasto= Verzeichniß wenigstens jedes halbe Jahr zu durchgehen, und diejenigen Caras
toren, deren Rechnungen nach dem s. Nro. 2. angegebenen Masstab verfallen sind.
an die Uebergebung der Rechnungs Urkunden zu erinnern, und deuselben einen achtta-
Zigen Termin hierzu zu bestimmen. Wenrn jedoch
4) ein Curator inner dieser Zeit die Rechnungs-Urkunden nicht übergeben würde, so hat
alsdann der Stadt-oder Gerichrsschreiber, welchem die Seellung der Rechnung obliegt,
längstens innerhalb 8 Tagen bei dem ihm vorgesezten Ober oder Stabsamt die Anzel-
ge hievon zu machen, welches sofort dem Curatort wieder keine längere als achttägige
Frist anzubrraumen, nach einer dreimalig fruchtlosen Aufgabe aber, und wenn die
hienach vorgeschriebenen Strafen wirklich angesezt sind, ihm die Rechnungs-Urkunden
abzunehmen hat. Sofort ist
5) wenn die Rechnungs= Urkunden übergeben sind, die Curatel: Rechnung längstens in
Zeit von zwei Monaten zu stellen, und dem Rechnuugs= Probator zu übergeben, wel-
Ger aleodann
6) in Zeit von 3 Wochen die Probe der Rechnung vorzunehmen hat, wobei
7) zur Beantwortung der Defekte, insofern eine besondere Communikation derselben noch
voc der Abhör nothwendig ist, ein Termin von 14 Tagen bestimmt wird, für dessen
Ueberschreitung nicht der Rechner, sondern der Rechnungs-Steller verantwortlich bleibt,
es wire denn, daß lezterer inner der zur Beantwortung vorgeschriebenen Zelt der
Rechnungs= Probation die Anzeige machen würde, daß nicht Er, sondern der Curater
in mors sei. Endlich ist
8) die Abhör der Curatel-Rechnungen nach dem Inhalt des, unterm a. Jun. 1788 er-
lassenen, General= Resertpis bei Gelegenheit der ersten öffentlichen Commun-Verrich-
tungen verzunehmen, als wofür nicht sowohl die Probatoren, als vielmehr die Stabs-
Beamten verantwortlich bleiben.
Bei der bieder festgesezten Bestlmmung versteht es sich jedoch von selbst, daß wenn
besondere Umstände, oder etwa auch Verdachrs-Gründe gegen einen Pfl-ger eintreten,
Ihr, die Ober und Stabsbeamte, zu Uebergebung der Rechnungs-Urkunden kürzere
Termine zu bestimmen, und mic den geeigneten Straf= Verfügungen vorzugehen habt.
Sellte nun aber die eine oder die andere der btsher festgesezten Bestimmungen fürs
könftige unerfüllt bleiben, so werden
II.) hiemit folgende stufenwetse Strafmittel angeordnet. Eg soll nemlich
1) dem Curatori, wenn er
a) die Rechnungs-Urkunden nach der Ober oder Stabsamtlichen Aufforderung nichr
Übergiebr, oder