Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Stellung,  Probe  und  Abhör  der  Psteg=  Rechnumgen.

Eriderich,  rc.  v.  2c.
Unsern  Gruß  zuvor,  Lieber  Getreuer!

Ueberzeugt,  daß  eine  besondere  Vorsorge  über  die  Erhaltung  des,  den  Dupillen  und
Minderjährtgen,  und  andern,  in  Curatel  stehenden  Personen  zugehörigen  Vermögens,  einen
wesentlichen  Theil  Unserer  Regencen-Pflichten  bilde,  haben  Wir  diesem,  Unserem  landesvsterlichen
  Herzen  so  nahe  liegenden,  Gesenstand  unter  anderem  eine  vorzügliche  Aufmerksamkeit
  gewidmet.

Da  Wir  nun  mißfällig  wahrgenommen  haben,  daß  diese  unter  der  Vormundschaft  stebenden
  Personen  dadurch,  weil  ihre  Curatel-Rechnungen  nicht  zu  gehöriger  Zeit  gestellr,
probirt,  und  abgehört  werden,  nicht  selten  einen  bedeutenden  Nachtheil  leiden,  so  sinden
Wir  Uns  veranlaßt,  in  dieser  Rüksicht  einige  nähere  Verfügungen  zu  treffen.  Wir  vererdnen
  daher  gnädigst:

I.)  In  Abstche  auf  die  verschiedenen,  bei  Pflegschafts-Rechnungen  eintretenden  Verrichtungen,
  und  wegen  Bestimmung  der  Zeir,  inner  welcher  dieselben  zu  bewerkstelligen  sind,  daß

1)  zu  Begründung  einer  sorgfältigen  Aufsicht,  von  jedem  Stadt  oder  Gerichtsschreiber
ein  genaues  Verziichniß  über  sämtliche,  in  jedem  Stadt  und  Amt  beftindliche  Pflegsch
  eiten,  dieselben  mögen  nun  Pupillen  und  Minderjährige,  oder  solche  Personen,
welche  mit  diesen  gleiche  Rechte  haben,  betreffen,  geführt  werden  soll,  in  welches  die
neuen  Curatelen  nicht  erst  alsrann,  wann  die  Rechnungen  gestellt  sind,  sondern  sobald
dieselben  zu  en#estehen  anfangen,  einzutragen  sind.  Was  sodann

2)  die  Zeit,  inner  welcher  eine  Curetel-Rechnung  abzulegen  ist,  betrift,  so  bleibt  es  zwar

::)  in  Absche  auf  Anscands:  Rechnungen  bei  der  bisherigen  Verordnung,  nach  welcher

jede  Arstands:  Rechnung,  das  Vermögen  sei  groß  oder  klein,  immerhin  nach  Verfluß
  des  ersten  Jahrs  zu  stellen  ist.  Die  folgenden  Rechnungen  aber  sind

b)  nur  alsdann,  wenn  das  Vermögen  auf  2000  fl,  oder  auf  eine  höhere  Summe

sich  belauft,  alle  Jahr,  «
e)wennaberdasVermögenzwaeunttr2ooo,jehochüber1000si.sichbelaufk,je
nach  2  Jahren,

d)  wenn  das  Vermögen  nur  looo  bis  soo  fl  beträgr,  je  nach  3  Jahren,  und

ej  von  2  fl.  bts  too  fl.  je  nach  4  Jahren,  zu  stellen.  Wenn  aber

.)  kas  Curatel=  Vermögen  unter  roo  fl.  sich  erlauft,  so  kann,  wenn  einmal  die  Anstands-Rechnung

  gestellt  ist,  die  förmliche  Seellung  einer  weitern  Rechnung  unterbleiben.
  Jedoch  hat  ein  Pfleger  in  diesem  Falle  dem  Oberamt  und  W  isengericht
durch  Vorlegung  der  Schuldscheine  darzurhun,  daß  das  Vermögen  gesicherr  set.
Auch  ist  in  der  zu  Unserm  Churfürstk  Turelar-Rath  einzuschikenden  Pfleg-Tabelle,

ob  und  wie  dieses  geschehen  sei,  zu  bemerken.  Wenn  nun  gleich
3)  j  dem  Pfleger  die  Verbindlichkeit  obliege,  selne  Rechnungs-Urkunden,  sebald  der  Termin
  zur  Stellung  der  Rechnung  eingetreten  ist,  der  Behörde  zu  übergeben,  so  wollen