Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro.  15.  18095.  117
Koͤniglich—  Wirttembergisches
Staats-und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  1:.  Aprill.

 

 

Decret  des  Königl.  Ober-Landesskonomie-Collegiums,  an  sämtliche  Ober=  u.  Staabs"
Nemter,  auch  geistliche  Kirchen=  und  Armen-Verwaltungen,  die  Erstattung  der  Rechnungs-Zustands-Berichte
  auf  Georgii  d.  J.  betreffend.

Die  Königl.  Oberrund  Staabs,  Aemter,  auch  GelsilicheKKKirchen-und  Armen=  Ver--waltungen
  werden  in  Gemäbheir  eines  Erlasses  des  Königl.  Ministeriums  des'  Innern  vom2
1  Sten  dieß  hiemit  erinnert  und  augewiesem,  die  Rechnungs-Zustands=  Berichte  präcise  an:
Georgil  d.  J.  in  vorgeschriebener  Form  zu  erstarten,  und  dabei  vorzüglich  dasjenige,  was
bereits  unterm  #8  Nov.  vor.  J.  (Stcüats,  und  Reg.  Blate  Nr.  s.)  befohlen  worden  ist).
genau  zu  beobachten,  auch  diesen  Berlchten  zugleich  Vorschläge,  wie  die  vorllegenden  Retardate
  in  der  möglich  kürzesten  Frist  beseltiget  werden  können,  beizufügen.  Decce.  Stureg.,
im  Königl.  Ober-Landes-Oekon,  Colleg.  den  22.  Merz  1809.

Decret  der  Königl.  Ober-FKinanz-Kammer,  Depart.  der  direkten  Steuern;  an?
sämtliche  Cameral=  und  Accise-Beamte,  die  Verrechnung  der  Accise  von  1805.  betreffend;
d.  d.  20:  Merz  1800.

Samtlichen  Cameral'  und  Aceise-Beamten  wird  hiemie  aufgegeben,  die  Aceise  auf  denm-#
Jahrgang  von  1803.  mit  Einschluß  des  Quartals  Georgii  1809.  mithin  dißmal  auf  55
Auiartalien  int  Verrechnung  und  Vergleichung  zu  nehmen,  und  daun  künstig  von  Georgi#
zu  Georgti,  wie  andere  Gesälle,  zu  verrechnen.  Decret.  Stuttg.  in  Köntgl.  Ober=  Finanz-“
Kammer,  Depar:,  der  direkten  Steuern,  den  20.  Merz  1309.

Erkenntnisse  des  Kön.  Oder-Just.  Collegil  llten  Senats.

I)  In  der  Appellations-Sache  von  budwigsburg  zwischen  den  Handelsleuten  Johanness
Knapp,  Beklagten  Arpellanten,  und  Christtan  Friedrich.  Bogel,  Kläger,  Appellaten,  in!
Ludwigsburg  peto  locictatis  wurde  das  Verfahren  erster  Instanz  als  nichtig  von  Amtswegen
  durch  ein  Reserlpt  aufgehoben,  und  rein  neues  Verfahren  in  ersier  Instanz  angeordner
Stuttg,  den  r7.  Merz.  130o0y.  ,,  "

2)  In  der  Appellations:  Sache  von  Rottenmünster,  zwischen  Bärtholomäus  Herrmanu.
auf  dem  bocherhof,  Beklagten  Appellamen  an  einem,  und  Chrikkian  Joos  ebendaselbst,  als-Guterpfleger
  der  Michgel  Srernischen  Ganriasse  allda,  Kläger,  Appedaten-  am  andern  Theile-