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Da übrigens durch diese Uebereinkunft die Verbindlichkeit derjenigen angeschuldigten
Privaten, welche die Kosten zu tragen verurtheilt werden, nicht aufgehoben sein soll, so
wird die requirirte Gerichtsbehörde ein Verzeichniß der durch Erfüllung der Reguisition
erwachsenen Kosten der requirirenden Behörde mittheilen, welche ihrerseits diese Kosten in
die allgemeine Kostenliquidation der betreffenden Sache aufnehmen und geeigneten Falls
zur Vereinnahmung decretiren, auch, dafern sie von dem hierzu Verpflichteten erlangt wer-
den, der requirirten Behörde kostenfrei übermitteln wird.
Art. Z. Die dergleichen Regquisitionen betreffenden Correspondenzen der Behörden
sollen, wenn sie mit entsprechender Aufschrift versehen und mit dem vorschriftsmäßigen
Dienstsiegel verschlossen sind, als Officialsachen im Sinne des Art. 28 des revidirten
Postvereinsvertrags vom Jahre 1852 behandelt werden.
Art. 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Unter-
suchungsfällen zur Anwendung kommen.
Art. 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in
Vollzug gesetzt werden und vorläufig auf die Dauer von zwölf Jahren, vom ussten Januar
1854 an gerechnet, dann aber so lange gültig sein, bis einer der beiden contrahirenden
Theile durch vorgängige einjährige Kündigung dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt
haben wird, gegenwärtige Vereinbarung außer Vollzug zu setzen.
Dresden, den 30sten August 1853.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen
Angelegenheiten und der Justiz.
Frhr. von Beust. Dr. Zschinsky.
# 67) Bekanntmachung,
die Direction der Chemnitz-Riesaer Staatseisenbahn betreffend;
vom 22sten September 1853.
Die zur Zeit in Döbeln befindliche Direction und Hauptverwaltung der Chemnitz—
Riesaer Staatseisenbahn wird vom 1 sten October dieses Jahres an ihren Sitz in
Chemnitz
nehmen, was hierdurch zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht wird.
Dresden, am 2 2 sten September 1853.
Finanz-Ministerium.
Behr. Opelt.