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V)) Bei gleicher Cenfseations= Serafe und nach Berch-= ffenbeit der Un'stände nech hé-
berer Aundung, soll niemand sich un:erfangen, in Wirthohäusern zum Zichen, Wasen odee
andere gefährliche Werkzeuge mit sich zu nehmen, deren Gebrauch bei enestrheuden Hindeln
leicht tedrliche Verlezungen zur Folge hat. Daran 2c. Stuttgart, in Konigl. Ob. Negier.
Ob. Pol. Dep. den 12. Jan. 1309. . Adqud.S.Reg.M-sj.
Königl.Polizei-Ministerium—J:mg-?zTbcoisiederGeiferkzxrkdebctr.
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zu sezen, zu verordnen sich bewogen gefunden, daß außer der bereits verfuͤgten Coufiscation
der, von dem ohne Censuramtliche Erlaubnis durch den Buchhändler Sonnenwald zu
Stuttgart veranstalteten und mit der gebührenden Strafe geahndeten Nachdruk, noch ror-
hander gewesenen Exemplarien, dieses Buch gänzlich und überall im Naiche verbeten, den
durch Sonnewald verschlessenen eder andern auswärts herringekommenen Exen## arien nach-
gespührt, gedachter Nachdruker sowohl als die übrigen Buchführer des Königreichs über den
Verkauf wohin und an welche Personen solcher geschehen, vernommen, die Buchläden und
sonstige Niederlagen gedrukter Schriften genau durchsucht, und sofort alle vorgefundene Ex-
emplarien ohne weiters hinweggenommen und vernichtet werden sollen, welches andurch auf
allerhöchsten Befehl zur allgemeinen Kenmuiß gebracht wird. Sturtg. den 12. Jan. 1809.
Königl. Ober-Regierung, Ob. Pol. Depart. Die den Postbeamten durch Ferbeischaffung
von Tferden zu leistende Aushülfe betr.
Man hat seit einiger Zeit die Erfahrung machen müssen, daß die Königl. Oberämter
den Poslbeamten in Fällen, wo eine grössere Anzahl von Pferden zum Dienst nöthig, und
wahrer Mangel an Postpferden vorhanden ist, nicht überall mit gleicher Bereitwilligkeit zu
Herbeischaffung der fehlenden Pferde behülflich find, sondern solche entweder ganz verwel-
gern, oder die Unterstüzung langsam und unvollkommen leisten.
Es werden deswegen diesenigen Königl. Ober-und Patrimonial-Aemter, wo sich Posten
befinden, gemessenst angewiesen, den Postämrern in eintretenden Nothfällen ihrer Schuldig-
keit nach sogleich mit Pferden an die Hand zu gehen, und deren unweigerliche Scellung
gegen baare Bezahlung des jeweiligen Conriers, Taxes, mit Abzug 15 kr. für die Erpedt=
tions-Gebühr, den Pferdhaltern zur Pflicht zu machen. Decr. Stuttgart in Königl. Ober-
Regierung, Ober-Pol. Depart. den 7. Jan. 1309. Ex lpec. Mand.
Königl. Reichs-General-Ober-BPost-Direktion. An sämtliche Oberämter. Die Ein-
Riehung der den Post Beamsten von den Ober-Post-Aemtern wegen Versäumnissen bei Ueberführung
der Ordinarien und Postwägen angesezten Skrafen betr. d. d. 12. Jan. 1900.
Sämtliche Königl. Oberämter werden hiemit angewlesen, dem Königl. General-Post-
amt Stutegart, und den Ober-Postämrern Tübingen, Heilbronn und Biberach, wann die-
selbe das betreffende Oberamt um executivische Beitreibung der einem Köuigl. Postbeamten
wegen Versäumnissen bei Ueberführung der Ordinarien und Postwägen angesezten Legal=
Strafen requtriren werden, gegen Producirung des Stundenzettels-Ertrakts, zu assistiren,