Nro. 1. 1809. 1
Königlich-Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Montag, 2. Jan.
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Erläuterung zu dem Aufrufe (in dem Staats-
un? Regierungs B.itt vom verigen Ja?: Nro. 55) an die Schul= kehrer und Schul-Candidaten
im Königreich, zum Besuche der in Hei.dronn errichteten pädugogischen Bildungs-Anstalten.
Da nach dem, an die Schullehrer und Schul-Candidaten im Königreiche in Nr. S5.
des Köntgl. Seaars= und Regierungs: Blates vom vorigen Jahr erlassenen Aufrufe
zum Besuche der in Heilbronn von dem Schul- Inspertor Zeller errichteten päda-
gogischen Bildungs-Anstalten, «
coleichtmäglichscynkönnte,daßMehrere,ohnevorhekigeAnsraeundzuverschiebeneu
Zeiten, sich daselbst einfaͤnden; so werden jenem Aufrufe theils zu Bermeidung von Irrun-
gen, theils zue Aufmunterung fuͤr diejenigen, welche aus Unkunde der dort vorgetragenen
Lehr-Gegenstaͤnde diefen Aufruf zu benuzen unterlassen wuͤrden, folgende nähere Bestim-
mun gen beigefuͤgt:
1) Wird ein Termin von fünf Wochen hiemit festgeseze, inrerhalb dessen alle, die den
Unterricht des Schul-Inspectors Zeller in Heilbronn benuzen wollen, sich bei ihm
in frankicten Briefen zu melden haben;
2) mit dem 2c. Febr. d. J. wird das Verzeichniß derselben gese lossen, und in dem
Scaats; und Regierungs-Blate der Anfaung des Lehr-Cursus angez'igt werden, da-
mit All:, welche sich gemeldet heben, wenn nicht eiwa eine zu große Anzahl Be-
schränkungen erforderte, zur bestimmten Zeit sich in Heilbronn einfinden;
3) der Schul-Inspector Zeller wird Allen an die Hand geben, daß ste unter billi-
gen Bedingungen in rechtlichen Bürgerhäußern Wohnung, Kost, Licht und Bett er-
halten, auch sonst während ihres Anfenthaltes in Heilbronn jede mögliche Erleichre-
rung finden. 4
4) Die Lehr-Gegenstinde, welche der Schul-Inspector Zeller in diesem Lehr-Curse
behandeln wird, sird nach seiner Angabe "
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„Verhältuisse und ihre Bezeichnung durch Ziffern — die Formen-Verhältnisse