Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 1. 1809. 1 
Königlich-Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Montag, 2. Jan. 
  
  
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Erläuterung zu dem Aufrufe (in dem Staats- 
un? Regierungs B.itt vom verigen Ja?: Nro. 55) an die Schul= kehrer und Schul-Candidaten 
im Königreich, zum Besuche der in Hei.dronn errichteten pädugogischen Bildungs-Anstalten. 
Da nach dem, an die Schullehrer und Schul-Candidaten im Königreiche in Nr. S5. 
des Köntgl. Seaars= und Regierungs: Blates vom vorigen Jahr erlassenen Aufrufe 
zum Besuche der in Heilbronn von dem Schul- Inspertor Zeller errichteten päda- 
gogischen Bildungs-Anstalten, « 
coleichtmäglichscynkönnte,daßMehrere,ohnevorhekigeAnsraeundzuverschiebeneu 
Zeiten, sich daselbst einfaͤnden; so werden jenem Aufrufe theils zu Bermeidung von Irrun- 
gen, theils zue Aufmunterung fuͤr diejenigen, welche aus Unkunde der dort vorgetragenen 
Lehr-Gegenstaͤnde diefen Aufruf zu benuzen unterlassen wuͤrden, folgende nähere Bestim- 
mun gen beigefuͤgt: 
1) Wird ein Termin von fünf Wochen hiemit festgeseze, inrerhalb dessen alle, die den 
Unterricht des Schul-Inspectors Zeller in Heilbronn benuzen wollen, sich bei ihm 
in frankicten Briefen zu melden haben; 
2) mit dem 2c. Febr. d. J. wird das Verzeichniß derselben gese lossen, und in dem 
Scaats; und Regierungs-Blate der Anfaung des Lehr-Cursus angez'igt werden, da- 
mit All:, welche sich gemeldet heben, wenn nicht eiwa eine zu große Anzahl Be- 
schränkungen erforderte, zur bestimmten Zeit sich in Heilbronn einfinden; 
3) der Schul-Inspector Zeller wird Allen an die Hand geben, daß ste unter billi- 
gen Bedingungen in rechtlichen Bürgerhäußern Wohnung, Kost, Licht und Bett er- 
halten, auch sonst während ihres Anfenthaltes in Heilbronn jede mögliche Erleichre- 
rung finden. 4 
4) Die Lehr-Gegenstinde, welche der Schul-Inspector Zeller in diesem Lehr-Curse 
behandeln wird, sird nach seiner Angabe " 
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„Verhältuisse und ihre Bezeichnung durch Ziffern — die Formen-Verhältnisse
	        
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