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rel det Amtsstadt untergeordneten ordentlichen Amtsschreibarel einzutreten haben, mit den el-
gentlichen Gerichtsschreiberei· Geschaͤften auch die der Amtsschreiberei in sich vereinigen, und
so als eigentliche Amtsschreibereien anzusehen sind
Wir wollen es jedoch, da, wo bei den gegenwärtig angestellten Gerichtsschreibern mit
landeskerrlicher Bewilligung dißfalls bisher eine Abwoschung Sratt ge##br har, bei der
Verordnung der Commun-= Ordnung Cap! Absch# & vorlüung belassen haben.
2) Die eigentlichen Gerichtsschreiberelen sind zunächst für das Accuariat bei den Untee-
und Horxfegerichten, wo oiese für die Rechtsoflege in erster Instanz bestehen, und für das
A#c nariat bei den lediglich mit der Verwaltung der Poliski und der Commun-Oekonomie
ber'#strageen Or's= Maglstraten, welchen zugleich nich der allerhechsten Vererdnung vo##0.
un. 1308. die Behandlung der Geschäfte der wiukuhrlichen Gerichesbarkeit übertragen ist,
bestimm und an. orrnet.
3) Die nn,eine, aus dem Umfang dieses Actuariats flissende Geschäfte werden thetls
durch die Berhandlungen bei jenen Unter und Dorfsgerichten, theils durch dre fü die Be-
handlung der Geschäfte der willkührlichen Gerichtsbarkert in jener allerhöchsten Perordnung
ertheilte Verschrift bezeichret
4) Ummmelbar mit dem gerichtlichen Actuariat verbunden sind folgende Geschäfte:
Die Führung der Drekokolle bei Gerichtstägen magistratischen Versammlungen,
Schul heiten Amtotägen und den Untergangs G wichten, übrhaupt in der Regel bei allen
össer'lichen, unter Auterität des ersten Ortsverstehers, des Magistracs eder einer gerichtlü
chen Depu ation vor sich gehenden Ve-handlungen. ·
Dis-ExpedtttonendiksckProtokoJeunddieausdmselbmzufertizendeAuszügr.
5)-L«ikccmgcsichtlichenussdmagistrattsmenActuartatsindverbuadem
dieEmschxeibungde-ContraninsCoukrackhuchundderdssemllchmUnterpfand--
bestellungen in das Unterpsandebuch und die Kortfaährung dieser Bucher, die Protocolltirung
der n agrratischen Erkenptniße und der vorgegangenen Verhaudlungen
Die Aueferrigung einfacher Kauf-und Fertigungs Briefe, jedoch mie Ausnahme wich-
tiserer Centrakte über ganze geschlessene Güter, oder sotckk „ welchen Leibgeding= Contrakce
oder andere P cien angehäá#gt sind, und der Unterpfands-Zettel.
Nach den C#. b. 9. 10 11. 12 13 19 der Verordnung vom 19. Jun 1808 bei
gerichrlichen Testar enten, welche vor einer Depuration von 4 Magistrats Gliedern esrichtet
werden, oder auch bei Prirat Testamenten, nach der landrechtlichen 4 und § Form hängt
es von der freien Wahl des Testirenden ab, entweder den Dorfgertchtsschreiber oder den
Stadt-- und Amtsschreiber oder einen beetdigten Substituten betzuziehen.
Hingegen bleibe es bei der Verordnung des Landrechts Th. 1II. Tie. 1 nach welcher
die Dorfsgerichtschreiber sich mit Verfertigung von Testamenten nach den Formen des ge-
meinen Rechts nicht abgeben sollen, so lange sie nicht unter die Königl. Morarien aufge-
hrmmenu sind.
Ferner gehören zum Geschäfis= Umfang dieser Actusrien die Vornahme der Obsignatie=
nen, die Fectigung der Geurte Briese, Bürgerrechte-Verzichts-Briefe, Bürgeozettel, der
Unter und Schulcheiß#enar##lichen und magistrattischen Zeugriße, der magkstratischen Berich-
## ### Schrelben aller Art sowohl an das Oberamt als andere anuliche Stellen. Die Be-