Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

342 
telst Abrechnung an den Steuern durch die Amtspflegen bestritten, mit Ausnahme des Dachs und Fachs, 
welches nicht in die auf diese Art zu erzielende allgemeine Landes-Peräquation gehdrt, und mit Ausschluß der 
DOfftziers-Gehalte, welche die Kriegs-Kasse bezahlt. Zu Führung der Rechnung und Fertigung der Zah- 
lungs. Lsten wird ein eigener Regiments- Quartiermeister oder Rechnungs Führer aufgestellt, welcher zu- 
Hleich bei aussererdentlichen Vorfällen wie 3. B. bei Depots 2c. zu Regiments-Quartiermeisters-Diensten in 
er Garnison Stuttgart gebraucht werden kann. 
Vorschristen, welche sich auf den militairischen Dienst und die Oekonomie des 
Landdragoner:Korps beziehen. 
5*!* 
Die Königl. Landdragoner werden bei ihrer Annahme sowohl auf die Kriegs= Artikel ols auf die gegen- 
wärtige Justruction beeidigt. 
4 K. 6. 
Jeder Landdragoner erhält eine vollständige Unisorm, wovon der blaue Rock samt weißem Gilet, Hut, 
Handschuh, Müze und Halstuch alle 3 Jahre, Mantel und Mantelsak alle 6 Jahre, Stallkittel und Neber- 
bosen, Stiesel, Hemd, Strümpfe und Zopfband alle 2 Jahre, und Beinkieider alle Jahre abgegeben werden. 
Fär die band-Fusiktere werden alle anderthalb Jahre neue Kamaschen abgereicht. « 
.7. 
NebendektäglichenthnnngvonAkt-und1r.täglichfürkleineMonkirungs-Auölagmistfvlsmkts 
an monatlichen Extrageldern ausgesezt, und zwar: 
fuͤr den berittenen Landdragoner 
schlaggeld — — — — 1 fl. 
ropret-Geld — — — — — 6 kr. 
für Gewehr-Reparation mit Einschluß der Pistolin — — 6 kr. 
um Sattel und Zeug zu unterhalten — — — 32 kr. 
für die Kand-Füsiliere 
Propreké“-Geld — — — — — 6 kr. 
zur Gewehr-Reparation — — — 4 kr. 
Bei dem Unteroffizier beträgt die Löhnung täglich drepfig Kreuzer. 
Zu Bestlreitung der verschiedenen kleinen Unkosten mit Ausschluß der beichenkosten, sind die gewöhnlichen 
Korps-Unkosten à 6 kr. für den Cavalleristen und 3 kr. für den Infanteristen monatlich ausgesezt. 
. G. 
Die Löhnung wird jedem wöchentlich aus der Amtspfleg-Kasse desjenigen Oberamts, in welchem er sei- 
ne Station bat, gegen eine von dem vorgesezten Offizier zu unterzeichnende Anweisung ausbezahlt. 
Die Bazahlung des Klein= Montirungs= Gelds und der Extragelder Feschiett balbjährig auf den 1. Mai 
und 1#. Nov. seden Jahrs. Was in der Zwischenzeit an Reparaturen vorfällt, davon hat jeder Landdragonce 
dem Oderamt seines Stations-Orts die Zettel vorzulegen, welches dieselbe nach Erfund der Umstände zu mo- 
deriren, und die Amtepfleg zur Ausbezablung zu Ugitimiren hat. Der Betrag dieser Zettel wird alsdann bei 
der halbjahrigen Abrechnung dem Vanddragoner in Abzug gebracht. 
  
**J . 
SowohlinvcnMarions-Ortenalsandekwöthwodiesauddkogonerhinkt-dumm«-Istbenfccbenfretes 
QachuiioFachnebsifkeierStallungfürihkePfekdeeinzuråumkn.Stekönnenaberkesnbcondesesgcheiths 
ZimmeknochbesondccesHolzzumKockzmvomQuartiershaltekIocbermsondcknhabeysich·mitdetobncinkt 
geheisten und belcuchteten Stube des Quartierstraͤgers zu begnuͤgen, und sich des auf dem Heerd ohnehin auf- 
gemachten Fcuers zu bedienen. 
aben einzelne Gemeinden für die bei ihnen stationirten Landdragoner eine eigene Wohnung eingerichtek: 
so ist dem Quartiersmann die Erforderniß an Holz und Lichtern von dem Bürgermeisteramt abzugeben. 
Eine Geld-Adgabe für Wohnung, Holz und Licht, oder für einen dieser Artikel, kann ohne besondere 
Erlaubniß des Ke#mmandcurs und des Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Collegiums nicht Statt finden, wel- 
che nörhigen Fallo mit dem Kinigl. Kriegs-Kollegium kommuntciren werden. 
. 10. 
Ausser demjenigen, was in vorstehenden Artikeln bestimmt ist, haben die Landdragoner weder die Gemein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.