Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Stürzt ein Merd, besonders ohne vorherige Krankheit, so darf solches nicht in Abgong verrechnet werden, 
ohne daß vorher gehörig untersucht worden wire, ob Niemand hiebei eine Verschuldung zur Last falle. 
Oer Stations-Beamte hat in solchem Fall die Vorkehr zu treffen, daß das gefallene Perd durch den Klee- 
weister besichtiget wird, und das von diesem über die Ursache des Todes auszustellende Zeugniß an den Kom- 
mandeur einzusenden, welcher seiner Seits wegen Vernehmung des Reiters das Erforderliche zu verfügen hat. 
S. 16. Am Ernde jeden Monats hat jeder Unter-Offizier einen vollständigen Rapport über die ihm un- 
tergebene Mannschaft und Pferde an den ihm vorgesezten Offizier zu erstatten, worinn nicht nur das Ver- 
halten und der Gesundheits-Zustand eines jeden Gemeinen samt allem, was sich auf seinen Dienst und seine 
Diensts-Tüchtiskeit bezieht, sondern auch der Zustand der Pferde pflichtmasig anzuzeigen ist. 
K. 17. Ausserdem wird den Offizieren des Landdragoner-Korps zur Pflicht gemacht, alle Vierteljahre 
die ihnen angewiesenen Distrikte zu bereisen, jeden einzelnen Mann mit seiner vollständigen Rüstung zu vistti- 
tren, und nicht nur selbst genau sachsrschen: ob in Hinsiche auf den Dienst alles in Ordnung sich befinde, 
und ob besonders die berittene Mannschaft ihre Dienstpferde in gutem Stand erhalte, sondern auch bei den 
Königl. Kreis = und Oberämtern über das Betragen der Leute und ob sich nicht hie und da Mißbräuche und 
Unordnungen eingeschlichen haben, sich sorgfältig zu erkundigen. 
Von dem Erfund dieser Visitations= Reisen, bei welchen ihnen eine tägliche Zulage von 1 fl. 30 kr. ne- 
ben freiem Dach und Fach, ausgesezt ist, haben sie jedesmal dem Commandeur ausführlichen Bericht zu er- 
stattenz welcher von den in das Polizeiwesen einschlagenden Punkten dem Minister des Innern die erforderliche 
Anzeige zu machen hat. · . 
S. 18. Die Kreis= und Oberämter haben auch ihrer Seits jede Gelegenheit zu benüzen, um von dem 
Zustand der in ihren Amts= Distrikten befindlichen Mannschaft, ihrer Armatur und ihrer Pferde genauere 
Kenntniß zu erhalten, wobei ihnen obliegt, von den ihnen bekannt werdenden Gebrechen dem vorgesezten Off= 
zier oder dem Commandeur Nachricht zu ertheilen, und besonders bei den halbjährigen Visitations-Reisen der 
Offiziere von ihren gesammelten Notizen pflichtmasigen Gebrauch zu machen. 
Worschriften, in Rüksicht auf den Polizei-Dienst der Landdragoner. 
§. 10. In Hinsicht auf den Polizei-Dienst haben die Landdragoner und Land-Füslliere alles dasjenige 
u beobachten, was die gegenwärtige Instruktion und die damit in genauer Verbindung stehende General- 
B.ordnung vom 17. Sept. 1807, enthält, und wozu sie theils von dem Kreishauptmann, dem sie zugetheilt 
sind, theils von den Königl. Oberbeamten in deren Amtsdistrikten sie sich besinden, angewiesen werden. 
20. Den Kreishauptleuten steht es zu, von den ihnen zugetheilten Landdragonern und Füsilleren je- 
dem seinen Stations-Ort anzuweisen, dieselbe nach Erforderniß zu verlegen, oder auch, wenn sie es zu Er- 
reichung eines bestimmten Zweks für nothwendig erachten, die ganze Mannschaft auf kurze Zeit auf einen ge- 
wißen Punkt zusammenzuziehen. " · «· 
Sie haben hiebei ihr Augenmerk darauf zu richten, daß kein Mann in seinem Geburts-Ort oder in des- 
sen Nähe seine Station erhält, und daß überhaupt mit den Stations-Orten öfters abgewechselt wird. Auch 
ist bei den berittenen Landdragonern darauf Rüksicht zu nehmen, daß diejenigen, welche im Reiten noch nicht 
hinlänglich geubt sind, wo möglich in den Stotions Ort des Unteroffiziers abwechslungsweise verlegt werden, 
damit dieser, so oft es der Dienst zuläßt, ihnen im Reiten Unterricht ertheilen kann. 
5. 31I. Da der Hauptzwek des Instituts der Sanddragoner ist, daß sie alle Strassen und Nebenwege 
in den ihnen angewiesenen Distrikten durchstreifen, auf alles, was der öffentlichen Sicherheit nachtheilig sepn 
könnte, ihr Augenmerk richten, die Gastherbergen und abelenene Häuser, Höfe und Mühlen durchsuchen, 
alle Bettler, Vaganten und andere verdächtige Leute, welche sie ankreffen, anhalten und an die verordnet 
Amts-Behörde überliefern, bei besonders veranstalteten Streifen sich zur Assistenz gebrauchen lassen, und in 
allem, was auf die Abstellung des Bettelns, auf die Aufsicht über die Fremden und auf die Entdekung und 
Festhaltung oder Abtreibuns gefährlicher Leute Baug hot, den wollzei- Behörden thätigen. Beistand leisten: 
se haben sie die hieraus abzunehmenden Diensts-Obliegenheiten pünktlich und unverdrossen zu erfüllen. 
§. 32. Jeder Landdragoner und Füsilier hat wöchentlich an einem bestimmten Tag bei dem Beamten 
seines Stations-Orts sich einzufinden, um theils die Marschroute, welche er bei Durchstreifung des ihm an- 
gewiesenen Oistrikts zu beobachten hat, samt den auf seinen Dienst sich beziehenden speciellen Anweisungen in
	        
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