Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Eben  dieses  haben  dieselbe  in  Anlehung  der  fremden  Kraͤmer  zu  beobachten,  welche  nicht  erweifen  koͤnnen,
daß  sie  irgendwo  ansäßig  sind,  und  das  Recht  zu  Handeln  ordnungs  mäsig  erlangt  haben,  oder  deren  Waaren-Vorrath
  von  songeringen  Gehalt  ist,  daß  sie  sich  damit  sortzubringen  nicht  vermögen,  so  wie  in  Ansehung
der  herrenlosen  Bedienten  und  Jäger,  wenn  sie  nicht  neben  einem  obrigkeitlichen  Paß,  worinn  ihre  Absicht,  er
nen  andern  Dienst  zu  suchen,  beurkundet  ist,  auch  noch  mit  einem  unverdächtigm  Abschied,  der  nicht  über  ein
hülbes  Jahr  alt  ist,  versehen  sind.

KC.  27.  Trift  ein  Landdragoner  einen  fremden  wandernden  Handwerkspursch  ohne  gültige  Kundschaft  an,
oder  findet  er  einen  innländischen  Handwerksgesellen,  der  ohne  ein  oberamtliches  Certificat  ausserhalb  des  Ober-Amtsbezirks,
  wozu  sein  Wohnort  gehört,  Arbeit  zu  suchen  vorgibt,  oder  innländische  herumziehende  Kesselsliker,
  Hafenbinder,  Korbmocher,  Scheerenschleiser  2c.;  welche  nicht  mit  einem  kreisamtlichen  Erlaubnißschein
versehen  sind,  oder  hervenlose  Innländer,  welche  ausserhalb  des  Oberamts,  unter  welches  sie  gehören,  sich  als
Viehhirten,  Feldhüter  oder  Dienstknechte  verdingen  zu  wollen  angeben,  ohne  ein  Zeugniß  ihre5  Oberamts  vorweisen
  zu  können,  oder  auch  Versonen,  welche  in  idren  Wohnort  confinirt  worden  sind,  und  solchen  ohne  obrigkritliche
  Erlaubniß  verlassen  haben:  so  hat  er  dieselbe  ebenfalls  zu  arretiren,  und  vor  die  nächste  Amtsstelle  zu
fübren.

S.  28.  Eine  besondere  Aufmerksamkeit  haden  die  Landdragoner  auf  die  Militairpersonen  zu  richten.  Zu
solchem  Ende  baben  sie  jedem  ihnen  begegnenden  Soldaten  seinen  Paß  abzukordern,  und  diejenigen,  welche  sich
nicht  damit  legitimiren  können,  ohne  Ausnakme  der  nächsten  Orts=  Obrigkeit  zu  überliefern.

Auf  gleiche  Weise  sind  auch  alle  fremde  Deserteurs  von  ihnen  festzuhalten,  und  bis  zur  nächsten  Beamtung
  zu  begleiten.

#  20.  Da  den  ausländischen  Handels-Juden  die  Durchreise  durch  das  Königreich  und  die  Besüch
der  innländischen  Jahrmarkte  nicht  anders  gestattet  wird,  als  wenn  sie  im  Ausland  als  Schuzjüden  wirkli
angesessen  sind,  oder  wenigstens  un  Dienste  eines  Schuzjuden  nehen,  und  mit  einem  auf  ihre  Reile  besonders
cingerichkebn  Paß  versehen  sind,  welcher  nicht  nur  von  dem  ersten  Khnigt.  Grenz-Weamten)  sondern  auch
von  dem  Beamten  vetz  Orts,  wo  der  Jahrmarkt  gehalten  wird,  zu  visitiren  ist:  so  die  Eanddragoner
Keinen,  dem  diese  Erfordernisse  abgeben,  passiren  zu  lassen  und,  wenn  sie  dergleichen  Juden  im  Innern  des
Königreichs  antreffen,  dieselbe  an  die  nächste  Beamtung  zu  übergeben.

.  30.  In  jedem  Or#,  welches  die  Landdragoner  bei  ihren  Seeeifen  besuchen,  haben  dieselbe  646
genau  zu  erkundigen,  ob  nicht  verdächtige  Personen,  Landstreicher  und  andere,  denen  der  Aufenthalt
und  der  Durchwandel  im  Koͤnigreich  untersagt  ist,  von  den  Wirthen  oder  andern  Einwohnern  beherbergt
worden  sind,  ob  nicht  Soldaten  daselbst  ohne  obrkgkeitliches  Vorwissen  übernachtet  haben,  ob  nicht  die
Wirthe  oder  andere  Einwohner  die  ihnen  bei  Beherbergung  der  Fremden  obliegende  Anzeige  oder  Erlaubniß=
  Einholung  unterlassen  haben.  Was  ihnen  von  dergleichen  Unordnungen  bekannt  wird,  haben  sie  dem
Distrikts-Beamten,  oder,  wenn  die  Sache  leinen  Verzug  leiden  würde,  dem  nächsten  Orts-Vorgesetzren
  anzuzeigen.

s  Neben  der  den  Landdragonern  und  Landfuͤsilieren  zunächst  obliegenden  Aufsicht  auf  verdächtige
  und  der  oͤffentlichen  Sicherheit  gefaͤhrliche  Personen  haben  dieselbe  zugleich  auch  auf  andere  dem  gemeinen
  Wesen  nachtheilige  und  den  besiehenden  Gesetzen  zuwiderlaufende  Unordnungen,  namentlich  auf
das  Nachrschwärmen,  auf  das  allgulange  Wirthshaussigen,  das  verbotene  Spielen,  auf  Joll-Accis=Umgelds=
  und  JZehend  -Desrandationen,  auf  unerlaubtes  Haufiren,  auf  den  Gebrauch  falscher  Waagen,
Ellen  und  Gewiehrs,  auf  das  Wildern  und  verbotene  Schiessen,  auf  Beschädigung  der  Obst=  und  Allecn-Bäume,
  der  öffentlichen  Gebände,  Monumente,  Brücken  und  Ruhebänke,  auf  Holz=  und  Waid-Ercesse,
  auf  das  Dreschen  bei  Nacht  und  das  Besuchen  der  Ställe  und  Scheunen  bek  offenem  Licht,  auf
ras  gefährliche  Hanfdöorren,  und  andere  Verfehlungen  gegen  die  Fener-Ordnung  1c.  aufmertsam  zu
rn,  und  von  allem,  was  sie  wahrnehmen,  der  hiezu  gecigneten  obrigkeirlichen  Behörde  die  Anzeige

machen;  wogegen  ihnen  von  allen  durch  ihre  Anzeige  veranlaßten  Geldstrafen  die  gesetzlich  bestinmte
abring=  Gebühr,  und  wo  die  Gescue  nichts  bestimmen,  der  dritte  Theil  des  Straf-Betrags  überlag-Kn

  wirb.

SESie  werden  jedoch  gemessenst  angewiesen,  dieses  nur  als  ein  gelegenheitlich  zu  verrichtendes  Neben-Geschäft

  auzusehen,  und  darüber  den  Hauptzweck  ihrer  Anstellung  niemahls  aus  dem  Auge  zu  vorlieren.