Contents: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 89. 343 
in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Regierung der Nieder- 
lande hinterlegt wird, und wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplo- 
matischem Wege einem jeden der Staaten übergeben werden soll, welche 
auf der dritten Konferenz über internationales Privatrecht vertreten 
waren. 
Anlage Nr. 39. 
Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen. 
1. Wenn der Sohn eines im Reichslande wohnhaften National- 
franzosen oder gültig optiert habenden Elsaß-Lothringers das 17. Lebens- 
jahr vollendet hat, so sollen die Verhältnisse der betreffenden Familie 
genau geprüft werden. Gewähren dieselben die Garantie, daß keine 
Bedenken dagegen bestehen, daß die Familie oder auch nur der betreffende 
junge Mann die deutsche Nationalität empfangen, so ist dem Familien- 
vorstande die Frage zu stellen, ob er sich naturalisieren lassen oder ob er 
die Naturalisation nur auf den im wehrpflichtigen Alter stehenden Sohn 
beschränkt wissen will. Stellt der Familienvorstand den Naturalisations- 
antrag für sich oder für seinen betreffenden Sohn, so ist die Sache erledigt. 
Stellt er diesen Antrag aber nicht, so bleibt die Familie zwar ungestört 
hier wohnen, dem im wehrpflichtigen Alter stehenden Sohn kann der 
dauernde Aufenthalt im Lande aber nicht länger gestattet werden; er 
ist auszuweisen und darf nur auf einen Besuch von 14 Tagen bis 3 Wochen 
im Laufe eines Jahres zu seinen Eltern oder Verwandten nach Elsaß- 
Lothringen zurückkehren. 
Liegen gegen die Naturalisierung der Familie oder gegen die des 
jungen Mannes Bedenken vor, so ist zwar die Familie ungestört zu 
belassen, der junge Mann aber auszuweisen und darf dieser dann eben- 
falls nur auf obige Zeit seine Familie besuchen. 
2. Ebenso wird bei den Familienvorständen der auf Vorschlag 
der Immediatkommission als Ausländer anerkannten, in Elsaß- 
Lothringen geborenen und dahin zurückgekehrten Individuen verfahren. 
3. Den auf Vorschlag der Optantenkommission als Ausländer 
anerkannten Unverheirateten wird, solange sie sich gut führen, der Auf- 
enthalt im Lande ungestört gestattet, bis sie sich verheiraten und einen 
eignen Hausstand gründen wollen. In diesem Falle ist wieder zu prüfen, 
ob Bedenken dagegen bestehen, daß sie die deutsche Nationalität em- 
pfangen. Liegen solche Bedenken nicht vor, so sind die Betreffenden auf- 
zufordern, sich naturalisieren zu lassen. Tun sie das, so ist die Sache 
erledigt, tun sie es nicht, so bestimmen die aus obiger Prüfung hervor- 
gegangenen allgemeinen Verhältnisse, ob dieser Optant vor seiner Ver-
	        
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