Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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Verhältnissen stehen die Staaten einander als absolute Personen 
gegenüber, einander in dieser Totalität zum Gegenstande nehmend. 
Orientierung nach Zwecken ist ihr Gesetz, Behauptung ihrer selbst 
ihre Aufgabe wie des Geschäftsmannes im Konkurrenzkampfe, 
woraus sich bei diesem das Vorhandensein von Geschäftsgeheim- 
nissen, bei jenen der „Geheimdiplomatie“ natürlich ergibt °. 
Symptomatischen Ausdruck findet das Ueberwiegen des absor 
luten Charakters des Staates in den äußeren -Verhältnissen in 
einigen Tatsachen, die in diesem Zusammenhange vielleicht nicht 
bekannt sind. Es handelt sich zunächst um zwei nicht-juristische 
Erscheinungen, nämlich zunächst um die Beeinflussung der geistigen 
Haltung oder, wie häufig gesagt wird, der Mentalität der Diener 
der auswärtigen Gewalt, — es ließe sich auch sagen : der Berufs- 
mentalität der Diplomatie wie des auswärtigen Dienstes ’®. Das 
englische Wort „Right or wrong-my country“ trifft auf sie zu 
und bezeichnet ihren Inhalt. Behauptung der Existenz, des Lebens 
in der Staatengesellschaft ist eines der „angeborenen“ Rechte des 
Staates und seine oberste, natürliche Pflicht. Die Tatsache, daß 
die anderen Staaten einen Staat in seiner Totalıtät, seine Staats- 
gewalt als solche durch die ihrige als solche im internationalen 
Verkehre zum Gegenstande nehmen, daß die Staaten, wie oben 
gesagt wurde, sich aufeinander als absolute Personen beziehen, 
läßt alle daraus fließenden Fragen im Verhältnis zu den inner- 
staatlichen Fragen als absolute erscheinen, als ausgestattet gleich- 
sam mit kategorischem Rechte. Die auswärtige Gewalt und ihre 
Diener pflegen darum ihre Interessen gegenüber anderen Staats- 
  
— 
7" Auch in diesem Sinne erweist sich OTTO MAYERs zitiertes Urteil 
über den Rechtscharakter des völkerrechtlichen Verkehrs und der Krieg- 
führung als zutreffend, daß der Staat mit seiner Tätigkeit zur Verwirk- 
lichung seiner Zwecke hier aus dem Bereiche seiner Rechtsordnung heraus- 
tritt (a. a. O. 8. 9). 
”® Einen verwandten Gedanken äußert HEINRICH LAMMASCH, Das 
Völkerrecht nach dem Kriege, V. Hauptstück $ 5 „Berufsrecht der Diplo- 
maten?* und $ 6 „Paley“. Kristiania 1917, Publications de l'institut Nobel 
Norvegien.
	        
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