Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Verzeichn. 
Nro. 
— 6 
· 
# Einnahm= Geld 
von Dlenst= und Aemter-Ersezungen der Commun= 
Diener. 
Jeder, der ein neues Amt durch die Ersezung des Magistrats 
erhält, er sey ein Mitglied desselben oder nicht, mit alleiniger 
Ausnahme der nur auf Ein Jahr angenommenen geringen Of- 
fcianten, entrichtet 
:. 1J # kr. — 
Vermog beiliegenden beurkundeten Verzeichnisses über die ersezten 
Commun-Dienste und Aemter, ist vom gegenwärtigen Rechnungs- 
lauf einzubringen: 1 
22 — 
Summa 
l 
  
  
  
  
  
Einnahm-Geld 
von Handwerks-Zünft'en. 
Von jeder Handwerkszunft ist je nach den Vermögens-Um- 
ständen einer Lade und der Anzahl der Meisterschaft ein — von 
dem Oberamt und Magistrat zu regulirender Beitrag von 36 kr. 
1 fl. bis 2 fl. 3o kr. zu entrichten. 
Nach dem l der Rechnung vou 18 — bis 18 — angeschlos- 
senen Regulativ ist nachbenannten Handwerkern, die eine Lade im 
hiesigen Ort haben, solchergestalten folgender Ansaz für jede Zunft 
  
  
gemacht werden, als — 
,D den Wagnern — 1 fl. — « 
« -—Nagclscl)midcn———36kr. 
«2c02c0 
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