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nung auf Lichtmeß, wo es noch nicht geschehen, ohne den mindesten Verzug vorzune men
und die Wirthschafts--Accise an die Ober- Acciser in Zeiten abzuliefern, damit nh 44
wie auch die Oberungelder selbst, an der Einsendung der Rechnungen auf den vorgeschrie-
benen Termin, nicht gehindert werden. Den 19. Jan. 1810.
Decret Königl. Ober-Fluanz-Kammer, Depart. der indirecten Stener#
d. d. 19. Jan. 1 ffend das erneuerte Verbot des Stemsel t
« * 3½. Eust * Hinscche ker se ds Stegel= Mafflebene * ins-
Da gegen die ausdruͤkliche Bestimmung des H. 6. der Stempel- Ordnung, daß keine ab-
geschnittene Stempelzeichen aufgeheftet oder aufgeklebt werden dürfen, dennoch mehrmalen
Frachtbriefe mit aufgeheftetem Stemvelzeichen den Oberzoll-Aemtern vorgelegt werden, so
wird unter Beziehung auf jene Verordnung den Oberzoll: Beamten wiederholt die Weisung
ertheist, von allen denjenigen, welche vorschriftswidrige Frachtbriefe dieser Art übergeben, die
Strafe des zehenfachen Betrags des Stempels von dem Aussteller, oder, von dem Fracht-
fahrer, und Fuhrmann ohne weiters einzuziehen, und der beereffenden Scempel-Casse nach
Vorschrift der Stempel= Ordnung G. 22. einzuliefern. Senttg. den ro. Jan. 1810.
Die im Kbnigreich befindlichen Papier-Fabriken betreffend.
Da von Lichtmeß d. J. an, allen Papier-Fabriken im Reich besondere Distrikte mie
dem ausschließenden Recht, in solchen allein Lumpen zu sammlen angewiesen werden, so ha-
ben die gorist Ober-und Cameral-Aemter folgende Verordnung genau und pflichemäßiz
zu beobachten. -
1) Alle bisherige wegen des Lumpen= Sammlens bestandenen Akkorde und Berechtt-
gungen sind hiemit aufgehoben. « . ·«-«-
2)JedemPapieanbrikantenwirbeinbkstimmkekDUUkkIUMSAMMIMODMEUW
pen angewiesen, und der Fabrikant erhält so viele Patente von Königl. Ober-Finanz-Kam-
mer, Landwirehschafts-Departement, als er eigene Commisssonärs zu Einsammlung der Lun-
pven in den ihm angewiesenen Distrikten bestellen wil. ——
3) Diese auf Ein Jahr von Lichtmeß r8..2. gültige Patente, in welchen die-Nahmen
des Papier-Fabrikanten vom Distrikt und der von demselben zum Sammlen der Lumpen
aufgestellten Personen benannt sind, hat der Papier-Fabrikant dem Oberamr des Bezirks
in originali zu pro uciren, welches diese Sammler dahin zu verpflichten har; daß sie. von
den eingesammelten Lumpen nichts auf Papier-Mühlen in andere Bezirke liefern, vielweni-
ger gegen das bestehende Verbot ins Ausland bringen, auch die Verkaufer der Lumpen für
die erhaltene Waare in koursirenden Preisen mit Geld bezahlen, und denselben keinen Ge-
gentausch an Bändeln, Nadeln 2c. oder andern Kleinigkeiten dafür aufdeingen wollen.
Wenn sich aber - . «-
H die Sammler mit den Eigenthuͤmern der Lumpen wegen des Preises nicht vereini-
gen koͤnnen, so soll in wichtigeren Faͤllen das Ober-und Cameralamt des Bezirks, sonsten
ober der Vorsteher des Orts nach der Güte der Lumpen den Preiß derselben bestimmen.
5) Jeder Sammler hat ehe er Lumpen sammelt, das Original-Patene, neben welchem
sonst kein anderes, mithin guch keine vidimirte Abschrift gültig ist, dem Ortsvorsteher zur