Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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nung auf Lichtmeß, wo es noch nicht geschehen, ohne den mindesten Verzug vorzune men 
und die Wirthschafts--Accise an die Ober- Acciser in Zeiten abzuliefern, damit nh 44 
wie auch die Oberungelder selbst, an der Einsendung der Rechnungen auf den vorgeschrie- 
benen Termin, nicht gehindert werden. Den 19. Jan. 1810. 
Decret Königl. Ober-Fluanz-Kammer, Depart. der indirecten Stener# 
d. d. 19. Jan. 1 ffend das erneuerte Verbot des Stemsel t 
« * 3½. Eust * Hinscche ker se ds Stegel= Mafflebene * ins- 
Da gegen die ausdruͤkliche Bestimmung des H. 6. der Stempel- Ordnung, daß keine ab- 
geschnittene Stempelzeichen aufgeheftet oder aufgeklebt werden dürfen, dennoch mehrmalen 
Frachtbriefe mit aufgeheftetem Stemvelzeichen den Oberzoll-Aemtern vorgelegt werden, so 
wird unter Beziehung auf jene Verordnung den Oberzoll: Beamten wiederholt die Weisung 
ertheist, von allen denjenigen, welche vorschriftswidrige Frachtbriefe dieser Art übergeben, die 
Strafe des zehenfachen Betrags des Stempels von dem Aussteller, oder, von dem Fracht- 
fahrer, und Fuhrmann ohne weiters einzuziehen, und der beereffenden Scempel-Casse nach 
Vorschrift der Stempel= Ordnung G. 22. einzuliefern. Senttg. den ro. Jan. 1810. 
Die im Kbnigreich befindlichen Papier-Fabriken betreffend. 
Da von Lichtmeß d. J. an, allen Papier-Fabriken im Reich besondere Distrikte mie 
dem ausschließenden Recht, in solchen allein Lumpen zu sammlen angewiesen werden, so ha- 
ben die gorist Ober-und Cameral-Aemter folgende Verordnung genau und pflichemäßiz 
zu beobachten. - 
1) Alle bisherige wegen des Lumpen= Sammlens bestandenen Akkorde und Berechtt- 
gungen sind hiemit aufgehoben. « . ·«-«- 
2)JedemPapieanbrikantenwirbeinbkstimmkekDUUkkIUMSAMMIMODMEUW 
pen angewiesen, und der Fabrikant erhält so viele Patente von Königl. Ober-Finanz-Kam- 
mer, Landwirehschafts-Departement, als er eigene Commisssonärs zu Einsammlung der Lun- 
pven in den ihm angewiesenen Distrikten bestellen wil. —— 
3) Diese auf Ein Jahr von Lichtmeß r8..2. gültige Patente, in welchen die-Nahmen 
des Papier-Fabrikanten vom Distrikt und der von demselben zum Sammlen der Lumpen 
aufgestellten Personen benannt sind, hat der Papier-Fabrikant dem Oberamr des Bezirks 
in originali zu pro uciren, welches diese Sammler dahin zu verpflichten har; daß sie. von 
den eingesammelten Lumpen nichts auf Papier-Mühlen in andere Bezirke liefern, vielweni- 
ger gegen das bestehende Verbot ins Ausland bringen, auch die Verkaufer der Lumpen für 
die erhaltene Waare in koursirenden Preisen mit Geld bezahlen, und denselben keinen Ge- 
gentausch an Bändeln, Nadeln 2c. oder andern Kleinigkeiten dafür aufdeingen wollen. 
Wenn sich aber - . «- 
H die Sammler mit den Eigenthuͤmern der Lumpen wegen des Preises nicht vereini- 
gen koͤnnen, so soll in wichtigeren Faͤllen das Ober-und Cameralamt des Bezirks, sonsten 
ober der Vorsteher des Orts nach der Güte der Lumpen den Preiß derselben bestimmen. 
5) Jeder Sammler hat ehe er Lumpen sammelt, das Original-Patene, neben welchem 
sonst kein anderes, mithin guch keine vidimirte Abschrift gültig ist, dem Ortsvorsteher zur
	        
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