thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr.  2655.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zuständigkeit  für  Todeserklärungen.  Vom
8.  März  1900.

Auf  Grund  des  §.  961  der  Civilprozeßordnung  bestimme  ich:

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Todeserklärung
eines  Verschollenen,  der  weder  einen  inländischen  Wohnsitz  gehabt  hat
noch  einem  Bundesstaat  angehört,  ist  das  Königlich  preußische  Amtsgericht
  I  in  Berlin  zuständig.

Berlin,  den  8.  März  1900.

Der  Reichskanzler.

Fürst  zu  Hohenlohe.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.