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Reichs = Gesetzblatt.
Nr 11.
Inhalt: Reichsschuldenordnung. S. 129.
(Nr. 2656.) Reichsschuldenordnung. Vom 19. März 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Bereitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits zu beschaffenden
Geldmittel, welche in dem Reichshaushaltsplane zur Bestreitung einmaliger
Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung vorgesehen sind, erfolgt auf
Grund einer gesetzlichen Ermächtigung des Reichskanzlers bis zur Höhe der bewilligten
Summe in dem zu ihrer Beschaffung erforderlichen Nennbetrage durch
Aufnahme einer verzinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatzanweisungen.
Ueber die Ausführung des die Ermächtigung ertheilenden Gesetzes hat der Reichskanzler
dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen.
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Verstärkung
der ordentlichen Betriebsmittel der Reichs = Hauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen
auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetz zu erfolgen.
§. 2.
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit, durch welche Stelle und in
welchen Beträgen Schuldverschreibungen der verzinslichen Anleihe ausgegeben
werden sollen, steht, soweit nicht in der im §. 1 Abs. 1 vorgesehenen Ermächtigung
ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der
Bestimmung des Zinssatzes, der Kündigungsbedingungen und des Kurses, zu
welchem die Ausgabe erfolgen soll.
§. 3.
Die Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörenden Zinsscheinen und
Erneuerungsscheinen werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt.
Reichs = Gesetzbl. 1900. 25
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1900.