Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  129  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   11.

Inhalt:  Reichsschuldenordnung.  S.  129.

 

 

 

 

(Nr.  2656.)  Reichsschuldenordnung.  Vom  19.  März  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Bereitstellung  der  außerordentlichen,  im  Wege  des  Kredits  zu  beschaffenden
  Geldmittel,  welche  in  dem  Reichshaushaltsplane  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben  für  Zwecke  der  Reichsverwaltung  vorgesehen  sind,  erfolgt  auf
Grund  einer  gesetzlichen  Ermächtigung  des  Reichskanzlers  bis  zur  Höhe  der  bewilligten
  Summe  in  dem  zu  ihrer  Beschaffung  erforderlichen  Nennbetrage  durch
Aufnahme  einer  verzinslichen  Anleihe  oder  durch  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.
Ueber  die  Ausführung  des  die  Ermächtigung  ertheilenden  Gesetzes  hat  der  Reichskanzler
  dem  Reichstage  bei  dessen  nächster  Zusammenkunft  Rechenschaft  abzulegen.
Die  Ermächtigung  des  Reichskanzlers,  zur  vorübergehenden  Verstärkung
der  ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichs = Hauptkasse  nach  Bedarf  Schatzanweisungen
  auszugeben,  hat  gleichfalls  durch  Gesetz  zu  erfolgen.

§.  2.

Die  Bestimmung  darüber,  zu  welcher  Zeit,  durch  welche  Stelle  und  in
welchen  Beträgen  Schuldverschreibungen  der  verzinslichen  Anleihe  ausgegeben
werden  sollen,  steht,  soweit  nicht  in  der  im  §.  1  Abs.  1  vorgesehenen  Ermächtigung
ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  dem  Reichskanzler  zu.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Bestimmung  des  Zinssatzes,  der  Kündigungsbedingungen  und  des  Kurses,  zu
welchem  die  Ausgabe  erfolgen  soll.

§.  3.

Die  Schuldverschreibungen  nebst  den  dazu  gehörenden  Zinsscheinen  und

Erneuerungsscheinen  werden  von  der  Reichsschuldenverwaltung  ausgestellt.
Reichs = Gesetzbl.  1900.  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  März  1900.