Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  der  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen,
  Zinsscheine  und  Erneuerungsscheine  hängt  davon  ab,  daß  dieselben
vorschriftsmäßig  ausgefertigt  sind.  Der  Aufnahme  dieser  Bestimmung  in  die
Urkunde  bedarf  es  nicht.

Die  Ausfertigung  erfolgt  bei  den  Schuldverschreibungen  durch  eigenhändige
Unterzeichnung  des  Vermerkes  „Ausgefertigt“  seitens  des  damit  beauftragten
Beamten,  bei  Zinsscheinen  und  Erneuerungsscheinen  durch  Aufdruck  eines  den
Reichsadler  enthaltenden  Trockenstempels.

§.  5.

Die  Tilgung  der  Anleihe  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  durch  den  Haushaltsplan
  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden  Anzahl  von
Schuldverschreibungen  verwendet  werden.

Die  durch  besondere  Gesetze  angeordnete  Verminderung  der  Schuld  durch
Absetzung  vom  Anleihesoll  ist  einer  Tilgung  gleich  zu  achten.

§.  6.

Dem  Reiche  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  die  im  Umlaufe  befindlichen
Schuldverschreibungen  insgesammt  oder  in  angemessenen  Theilbeträgen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Nennbetrags  binnen  einer  gesetzlich  festzusetzenden
Frist  zu  kündigen.

  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen
das  Reich  nicht  zu.

§.  7.

Die  Bestimmung  darüber,  zu  welcher  Zeit  und  in  welchen  Beträgen  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden  sollen,  steht,  soweit  nicht  in  den  im  §.  1  vorgesehenen
  Ermächtigungen  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist,  dem  Reichskanzler  zu.
Das  Gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  des  Zinssatzes  und  der  Umlaufszeit;  der
Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen  anzugeben.

Innerhalb  der  Umlaufszeit  kann  nach  Anordnung  des  Reichskanzlers  der
Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  den
Verkehr  gelangten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

Die  Umlaufszeit  der  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der  ordentlichen
Betriebsmittel  der  Reichsn= Hauptkasse  bestimmten  Schatzanweisungen  darf  den  Zeitraum
  von  sechs  Monaten  nach  dem  Ablaufe  des  betreffenden  Rechnungsjahrs
nicht  überschreiten.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  der  Reichsschuldenverwaltung  ausgestellt;
  auf  die  Ausfertigung  finden  die  Vorschriften  des  §.  4  Anwendung.  Die
Ausgabe  der  Schatzanweisungen  wird  durch  die  Reichskasse  bewirkt.