— 130 — §. 4.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen,
Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt davon ab, daß dieselben
vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die
Urkunde bedarf es nicht.
Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch eigenhändige
Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten
Beamten, bei Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen durch Aufdruck eines den
Reichsadler enthaltenden Trockenstempels.
§. 5.
Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch den Haushaltsplan
dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von
Schuldverschreibungen verwendet werden.
Die durch besondere Gesetze angeordnete Verminderung der Schuld durch
Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleich zu achten.
§. 6.
Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen
Schuldverschreibungen insgesammt oder in angemessenen Theilbeträgen zur Einlösung
gegen Baarzahlung des Nennbetrags binnen einer gesetzlich festzusetzenden
Frist zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen
das Reich nicht zu.
§. 7.
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen Schatzanweisungen
ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den im §. 1 vorgesehenen
Ermächtigungen ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu.
Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes und der Umlaufszeit; der
Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben.
Innerhalb der Umlaufszeit kann nach Anordnung des Reichskanzlers der
Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den
Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
Die Umlaufszeit der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen
Betriebsmittel der Reichsn= Hauptkasse bestimmten Schatzanweisungen darf den Zeitraum
von sechs Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden Rechnungsjahrs
nicht überschreiten.
Die Schatzanweisungen werden von der Reichsschuldenverwaltung ausgestellt;
auf die Ausfertigung finden die Vorschriften des §. 4 Anwendung. Die
Ausgabe der Schatzanweisungen wird durch die Reichskasse bewirkt.