Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Beniterwerfen.  Deer.  Stuttgart  in  der  Königl.  Ober-Studien-Directien  den  74.
t.  1810.

Den  Verkauf  von  Brennbolz  betr,  das  die  gesezliche  Scheiter-Länge  nicht  hat;  d.  d.  2.  Okt.  1810.

Es  ist  zwar  durch  ältere  und  neuere  Geseze,  namentlich  durch  die  Landes-Ordnung,
Forstordnung,  mehrere  Reseripten,  durch  die  Maas-Ordnung  vom  30.  Nov.  1806.  und
durch  das  sub  dato  17#.  Merz  1808.  an  sämtliche  Königl.  Ober-Forst:  Aemter  erlassene  Reseript
  (Staats=  und  Regierungs-Blatt  vom  Jahr  1808  Nr.  12.  Seite  148.)  ein  bestimmtes
  Maas  für  das  Breunholz  festgesezt  und  verordnet  worden,  daß  das  Klaster  6  Seuh
in  der  Höhe  und  Breite  halten,  und  die  Länge  der  Scheiter  4  Schuh  betragen  soll.

Da  aber  nach  eingekommenen  Anzeigen  hier  und  anderwärts  häufg  Der  Faul  eintritt,
daß  Brennholz  von  kürzerer  Scheiter-Länge  zum  Verkauf  gebracht,  urd  das  Publikum
dadurch  in  Schaden  gesezt  wird:  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  die  schon  in  der  Landes-Ordnung
  tit.  77.  S.  2.  enthaltene  Verordnung  ·

„daß  der  Messer  zu-  und  abschlagen  soll,  wo  die  Scheiter  zu  kurz  oder  zu  lang  wä-„ren,

  und  das  rechte  Maas  nicht  hätten,  wie  ziemlich  und  billig  ist“
zu  erneuern.  4

Sämtliche  Oberämter  und  Orts-Polizei=  Behörden  haben  daher  den  Holzmessern  bie
Verpflichtung  einzuschärfen,  daß  sie,  wenn  von  ihnen  Brennholz  zum  Verkauf  gemessen
wird,  das  die  gesezlich  bestimmte  Scheiter-Länge  von  vier  Schuhen  nicht  hält,  nicht  nur
den  Käufer  auf  das  kürzere  Längen-Maas  aufmerksam  zu  machen,  sondern  auch  den  verabredeten
  Kaufpreis,  bei  welchem  immer  das  volle  gesezliche  Maas  vorausgesezt  wird,  nach
Verhälknis  des  Abmangels  der  Scheiter-Länge  pflichtmäsig  abzuschazen  haben.

Kön.  Ober-Regzier.  Ob.  Pol.  Depart.

Erkenntniße  des  Kdn.  Ob.  Justiz-Collegii  II.  Senats  in  Ehe-Sachen.

Seuttgarc,  den  20.  Sept.  18310.  wurden  geschieden:

1)  Chrtistina  Pister  von  Wildberg,  Nagolder  Oberamts,  geb.  Ziegler  von  Effeingen,
desselben  Oberamts,  Kl.  von  Georg  Friedrich  Pister,  gewesenen  Bürger  und  Hafner  zu
Wilbberg=  Bekl.  in  conrumaciam  ex  cap.  defert.  malit,  unter  Verurtheilung  des  leztern  in

ie  Kesten.

a)  Magdalena  Ok  von  Hürben,  Heidenheimer  Oberamts,  geb.  Wöhnlin  von  da,  Kl.
von  Sebastian  Ok,  Bürger  und  Taglöhner  zu  Hürben,  Bekl.  ex  cap.  quali  delert.  unter
Verurtheilung  des  leztern  in  die  Kosten.  Sodann  wurde

3)  in  der  Ehe-Annullations-Sache  der  Regina  Catharina  Schwegler  von  Enderspach
Waiblinger  Oberamts,  geb.  Illg  von  Grunbach,  Schorndorfer  Oberamts,  Kl.  gegen  Joseph

Friedrich  Schwegler,  Bürger  und  Weingärtner  zu  Enderspach,  Bekl.  die  Annullation  der
Ehe  erkannt,  comp.  erpens.  .

 

—-Se.

  Königl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,
vermäg  allerhöchsten  Reseripts  vom  13.  Oke.  den  Grafen  Clemens  von  Adelmaun
zu  Hehenstatt  zum  Königl.  Kammerherrn  zu  ernennen,  ·