Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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1  )  das  Kleidergeld,  welches  fuͤr  jedes  aufgenommene  Waisenkind,  mit  Ausnahme  der

der  Soldatenkinder,  bei  dem  Eintritt  in  das  Institut  aus  dessen  Vermoͤgen  oder  von
dessen  Verwandten,  in  so  fern  diesen  die  Alimentation  desselben  obliegt,  oder  von  der
hiezu  subsidiarisch  verbundenen  Orts-Gemeinde  zu  erlegen  ist,  und  dessen  Betrag  Wir
auf  15  fl.  bestimmt  haben  wollen;  .-2)

  den  dem  Stuttgarter  Waisenhause  vermög  neuesten  Tarsidnung  S.  22.  und  83.
zustehenden  helftigen  Antheil  an  der  sogenannten  Polizei=  Taxe  von  Hochzeit  und
Kirchweihtänzen,  Hochzeitgesten,  Taufzeugen  rc.  »  ·  »

)  Eine  Gebühr  von  go  kr.  bis  auf  #  fl.  welche  bei  jeder  Prüfung  eines  Candidaten
der  Theologie,  der  Rechtswissenschaft,  der  Medicin,  der  Forstwissenschaft  2c.  ingleichem
bei  Prüfungen  der  Schreiberei-Verständigen,  der  Notarien,  Architekte,  Feldmesser,
Chirurgen,  Apotheker  2c.  einzuziehen,  und  an  die  Stuttgarter  Waisenhaus-Pflege
zu  übergeben  ist.

S.  15.  Fortsezung.  --.P

Vornemlich  aber  sehen  Wir  die  noch  immer  sich  rühmlich  auszeichnende  Wohlthätigkeit

Unserer  Kön.  Unterthanen  als  eine  nicht  unbedeutende  Hilfsquelle  an,  welche  in  dem  Einnahme-Etat
  der  Waisenhäuser  eine  eigene  Stelle  verdient.
"  Wir  haben  in  dieser  Hinsicht  mit  Vergnügen  wahrgenommen,  daß  neben  denjenigen
Zuflüssen,  welche  Wir  Selbst  den  beiden  Waisenhäusern  von  Zeit  zu  Zeit  zugewendet,  auch
gutdenkende  Privatpersonen  von  allen  Ständen  sich  beeifert  haben,  bald  durch  freiwillige
Geschenke,  bald  durch  Vermächtnisse  für  diese  gemeinnüzlichen  Staats-Institute  ihre  gutthäthigen
  Gesinnungen  an  den  Tag  zu  legen.
Wir  genehmigen  daher  nicht  nur,  daß  die  Vorsteher  des  Stuttgarter  Waisenhauses
noch  ferner  fortfahren,  durch  die  alljährlich  erscheinenden  gedrukten  Nachrichten  von  dem
Forcgange  dieser  Anstalt  und  den  ihr  von  Zeit  zu  Zeit  zukommenden  Unterstüzungen  das
Interesse  wohlwollender  Menschenfreunde  für  dieselbe  zu  erweken  und  zu  unterhalten,  sondern
  Wir  erwarten  auch,  daß  gleich  mit  dem  Anfang  der  kathelischen  Waisen-Anstalt  in
Ludwigsburg  und  künftig  mit  jedem  neuen  Jahr  die  Nachrichten  von  der  Einrichtung  und
dem  Fortgang  des  Ludwigsburger  Waisenhanses  auf  ähnliche  Art  unter  den  katholischen
Gemeinden  Unsers  Königsreichs  verbreitet  werden.  «

Außerdem  verordnen  Wir,  daß

1)  an  jedem  monathlichen  Buß-und  Bet-Tag,  oder,  wo  diese  nicht  eingefuͤhrt  sind,
am  ersten  Sonntag  jeden  Monats  in  den  evangelischen  Gemeinden  fuͤr  das  Stuttgarter,
  und  in  den  katholischen  fuͤr  das  Ludwigsburger  Waisenhaus  ein  freiwilliges  Opfer
durch  Aufstellung  des  Opfer-Bekens  vor  der  Kirche,  oder  mittelst  des  sogenannten

lingel=  Beutels  oder  von  Haus  zu  Haus,  wie  es  der  Orts-Vorstand  für  zuträglich
d  der  Localitaͤt  angemessen  hält,  eingesammelt,

2)  bei  allen  Taufen  ein  Opfer-Beken  aufgestellt,  und  nach  Verschiedenheit  der  Kirche,
wo  das  Kind  getauft  wird,  das  fallende  Opfer  dem  Stuttgarter  oder  Ludwigsburger
Waisen-Institut  zugetheilt,  auch

3)  bei  solennen  Hochzeit=  oder  Ehe:  Verlöbnitz=  Mahlzeiten,  wo  zum  wenigsten  6  kr.  einzuzie
  hen  sind,  bei  Contrakten  über  liegeude  Güter  und  Real  Rechte,  bei  Güter  Mühl-