Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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1)  aller  Tabak,  welcher  ohne  namentliche  Declaration,  mithin  entwedet  als  unbenanntes
Gut,  oder  unter  einer  allgemeinen  Benennung  als  Specerei-Material=  Kräámerei,  —
Diverse  2c.  Waaren  über  die  Gränze  gebracht,  und  bei  dem  ersten  Gränz-Zollamt
nicht  ausdrüklich  zur  Plombirung  vorgezeigt  wird,  ist  der  Confiscation  unterworfen,
und  der  Fuhrmann,  der  mit  einer  unvollständigen  Declaration  über  die  Gränze  eingefahren
  ist,  wird  mit  der  in  der  Zoll-Ordnung  bestimmten  Serafe  von  einer  kleinen
Frevel  von  3  fl.  15  kr.  belegt,  es  mag  alsdann  der  Tabak  für  den  innern,  Verbrauch
oder  für  den  Transit  bestimmt  seyn.

2)  Derjenige  Tabak,  der  im  Innern  des  Königreichs  von  einem  Kaufmann  an  den  anpeern

  verschikt  wird,  bedarf  zwar  keiner  Plombirung,  muß  aber  von  dem  Orts=  Zolloder
  Accise-Amt  vor  der  Verpakung  und  Versendung  besichtiget  werden,  um  überzeugt
  zu  seyn,  daß  mit  keiner  ungestempelten  oder  sonst  verbotenen  Waare  Handel  getrieben
  werde.  Findet  sich  dißfalls  kein  Anstand,  so  hat  der  Zoll-oder  Accise--Beamte
  den  Frachtbrief  oder  Ladschein  mit  seinem  Visa  zu  versehen.  Im  Unterlassungsfall
wird  die  Strafe  der  Consiscation  erkannt.  Decret.  in  der  General-Direction  Königl.
Tabaks-Regie,  den  21.  Febr.  1870.  «

DecretdesKdnigLKatholischeuGeistlichenRaths,dieConcurö-Prüfungender
'  kathol.  Geistlichen  betreffend  d.  d.  20.  Febr.  1810.

Se.  Königl.  Majestät  haben  sich  bewogen  gefunden,  die  Concurs-Prüfungen  der
katholischen  Geistlichen  im  Königreiche,  mit  Aufhebung  der  bisher  provisorisch  bestandenen
Prüfungs-Commissionen  in  Stuttgart,  Biberach,  Rothweil  und  Ellwangen,  dem  Königlichen
Katholischen  Rath  zu  übertragen.  Diese  Concurs-Prüfungen  werden  daher  nach  den  bestebenden
  Verordnungen  vom  10.  April  1807.  (Staats=  und  Regierungs-Blate  No.  21.)  und
vom  23.  Febr.  1808.  (Staats=  und  Regierungs-Blatt  No.  10)  von  dem  Königlichen  Katholischen
  Geistlichen  Rath  künftig  vorgenommen  werden,  und  wird  hiemit  die  Eröffnung
derselben  für  das  Frühjahr  dieses  Jahre  auf  den  15.  May,  und  für  das  Spaätsahr  auf  den
25.  Sept.  festgesetzt.  .  v

Sämmtliche  Geistliche,  welche  bei  der  Concurs-Prüfung  erscheinen  wollen,  haben  sich
jedesmal  14  Tage  vor  dem  Prüfungs-Termin  mittels  eines  Erhibitums  bei  dem  Königlichen
Geistlichen  Rath  zu  melden,  am  Tage  vor  der  Prüfung  aber  sich  auf  der  Kanzlei  des  Katholischen
  Geistlichen  Raths  persbnlich  zu  stellen,  und  das  weitere  zu  erwarten.

Straf-Erbenntnisse  des  Kdnigl.  Ober-Iustiz-Collegii  I.  Senats.
Ad  Mand.  Sacr.  Regiae  Maj.

——  .  Jan.  wurde  der  Strumpfstriker,  alt  Johann  Conrad  Traub,  von  Hor-3-

  wegen  seiuer  wiederholten  Diebstahls  =  Vergehen  zu  vierjähriger  Arbeit  in  dem
Zuchthaus  zu  Gorteszell  perurtheilt,  nach  deren  Erstehung  er  auf  unbestimmte  Zeit  in  ein
Zwangs:  lrbeitshauß  gebracht  werden  soll.

Unterm  *:.  Jan.  wurde  der  Jude,  Hirsch  Jakob  von  Iggersheim,  Oberamts  Mergentheim,
  wegen  verschiedener  Betrügereien  und  Veruntreuungen  zu  einer  zweijährigen  Zuchthausstrafe
  zu  Ludwigsburg  condemnirt.