Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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das  Irrenhaus  in  allen  Faͤllen  die  den  milden  Stiftungen  durch  die  Geseze  eingeraͤnmten
Vorrechte  und  Freiheiten.  «

In  Rechtsstreitigkeiten,  wo  sie  als  Beklagte  erscheinen,  stehen  sie  in  erster  Instanz  unter
  dem  #ten  Senat  des  Königl.  Ober-Justiz-Collegiums.

Bei  Coneursen  sollen  alle  ihre  Forderungen  in  die  erste  Classe  unmittelbar  vor  dem
bichlehn  gesezt  worden,  und  soll  die  Gleichstetlung  iunkche-  5  Instirute  in  Hinsicht  auf
as  eben  ·  mit  dem  1.  ril  I.  J.  ihre  Wir

k  erwaͤhnte  Borrecht  23.  5)  Vorrechte  der  Waisenkinder.  iug  zu  äßern  anfangen.

Endlich  wollen  Wir  noch  zu  Beförderung  des  guten  Fortkommens  der  in  den  beiden
Wacisenhäußern  aufgenommenen  Zöglinge  festgesezt  haben,  daß
I)  die  jungen  Leute,  welche  in  diesen  Instituten  im  Schneidern,  Schustern,  und  in  andern
  im  Hause  vorkommenden  zünftigen  Arbeiten  unterrichtet  worden  sind,  wenn  gleich
ihre  Lehrer  nicht  zünftige  Meister  waren,  die  Rechte  zunftiger  Lehrjungen  zu  geniessen
aben.
2)  250  die  aus  dem  Waisenhause  entlassenen  Knaben,  wenn  sie  ein  zünftiges  Gewerb  erlernen
  wollen,  als  Kehrjungen  unentgeldlich  ein=  und  ansgeschrieben  werden  sollen.
3)  daß  die  Meister,  welche  einen  solchen  Knaben  in  die  Lehre  nehmen,  an  keine  Warezeit
  gebunden  sepyn,  und
4)  den  in  einem  Waisenhause  erzogenen  Kindern,  wenn  sie  in  ihrem  Gebartsorr  noch
nicht  Bürger  sind,  und  um  ihrer  bessern  Nahrung  willen  das  Bürger-Recht  daselbst
nachsuchen,  oder  auch,  wenn  sie  zu  ihrem  bessern  Fortkommen  Henörhiger  sind,  aufferhalb
  ihros  Geburtsorts  sich  bürgerlich  niederzulassen,  das  Bürgerrecht  unentgeldlich
ertheklt  werden  soll.  Daran  2c.  Stuttg.  den  11.  Febr.  1810.  "

Königl.  Decret,  ein  der  Commun  Schanbach  allergnädigst  verliehenes  Geschenk  berr.

Se.  Königl.  Maj.  haben  auf  die  Bitte  der  Vorsteher  des  Schanbacher  Kirchsptels,
Cameralaints  Stetten,  um  käufliche  Ueberlassung  des  Schulhaufes  zu  Schanbach,  durch  die
allerhöchste  Resolntion  vom  10.  Febr.  allergnddigst  zu  verfügen  geruher,  daß  dieses  Haus
der  Commum  als  ein  Eigenthum  geschenkt  seyn  solle,  um  eine  erweiterte  Schule  daraus  zu
machen.  Stuttgart,  den  17.  Febr.  1810.

Bestrafung  eines  Selbstverstämmlers.

Georg  Michael  Hahn  von  Reinsperg,  Oberames  Hall,,  wurde,  in  Gemésheie  des
6.  61.  der  Conseriptions-Ordnung,  wegen  erwiesener  absichrlicher  Seltgoerstinglsaee  mit
Sechszehenjähriger  Capitulation,  als  bleibend  zum  Garnisons-Regiment  assentirt.  Welche
Besirafung  zur  Warnung  für  andere  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.  Sturtg.  den  19.  Fehr.
1810.  Königl.  Censtriptions=  Cemmission.

Die  Versendung  des  Tabaks  betr.

Da  die  in  der  General-Verordnung  über  den  Tabaks=  Handel  d.  q.  20.  Nov.  1804.
cuthaltene  Vorschristen  wegen  Versendung  des  Tabaks  nicht  gehörig  beobachtet  werden,  so
wird  hiemit  wiederholt  befohlen: