Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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che Inwohner aufgewiegelt, oder auch eine auswäreige Macht zum Kriege gegen das 
Königreich anfgefordert, oder sonst M#einem wider dasselbe ausgebrochenen Kriege in 
feindseeliger Absicht Veranlassung hegeben, oder sich feindlicher Truppen zu Auofüh= 
rung einer Empörung bedient, oder auch mit einer im Kriege gegen den Staat befan- 
genen Regierung sich schriftlich eingelassen, Nachrichten erthei#t, oder eben diese Ac- 
sicht durch möndliche Besprechungen ausgeführt hat, w#bey in allen Fällen eine sol- 
e Communication mit einem einzelnen Mitgliede der feiadlichen Regierung oder Mi- 
litärs ebenfalls als Hochverrath anzusehen, und der gleichen Strafe unterworfen ist. 
Ant. . 
Die Strafe dieses Verbrechens ist die Strafe des Schwerdio. Der Verbrecher wird 
auf einer Schleife auf den Richtplatz geführt, sein eigenthümliches Bermogen eonflseirt. 
Die Kinder des Hingerichteten sollen einen andern Nahmen und Wappen erhalten. 
Frt. « - 
Bey mehrexen Mitschuldigen trifft diese Strafe sowohl die Raͤdelsfuͤhrer als dieieniae 
welche an d Verbrechen aleu peebrr Theil genommen haben. « Yf h«sdmentge« 
rt. V 
Andere Theilnehmer und Gehuͤlfen, welche zu Befoͤrderung des Verbrechens vorsaͤtzlich 
mitgewirkt haben, werden mit dem Schwerdte, jedoch ohne die Art IV. bestimmten Schär- 
fungen, bestraft. Ein entfernterer Antheil wird mit einer dem Grade der Verschuldung 
angemessenen ausserordentlichen Strafe geahndet, welche aber nie unter zehenjährigem Fe- 
Kungs-Alrreste bestimmt werden darf. · 
Art. VII. 
Ist das Verbrechen noch nicht zur Ausführung gekommen, so wird die in solchem 
Falle eintretende extraordingire Strafe nach der Gefährlichkeit der von dem Verbrecher ge- 
wählten Mittel und dem Grade, in welchem sich die Vorbereitungen der Ausföhrung ge- 
nähert haben, abgemessen. 
* Art. VIII. » 
„Handlungen, wodurch das Leben oder die Freyheit des Koͤnigs, oder in der Min- 
berjährigkeit, des Regenten in Gefahr geräth, oder der Staat Gefahr laͤuft, seine Selbst— 
aͤndigkeit und Verfassung zu verlieren, koͤnnen, wenn sie aus Fahrlaͤßigkeit oder aus 
pflichtwidriger Feigheit, ohne feindseelige Absicht begangen worden, zwar nicht als Hochver— 
rath angesehen)werden; sie sind aber, wenn sie nicht als besondere Verbrechen erscheinen, 
auf welche eine eigene Pönal-Sanction geseht ist, nach der. Groͤße der daraus entstandenen 
Gefahr und nach dem Grade der Verschuldung, mit Gefängniß, Festungs-Arbeit oder dem 
Zuchthause zu bestrafen, und diese Strafe kann bis zu zehenjähriger Arbeit auf der Festung 
oder. dem Zuchthause geschärft werden. rrn n - 
rt. 
Es ist unerläßliche Pflicht jedes Umerthans, der von dem Vorhaben eines Hochves- 
raths glaubwürdige Nachricht erhält, der Obrigkeit sogleich die Av#eige davon zu machen, 
und die Ausführung desselben, so viel an ihm ist, zu verhindern. Wer dieses in der Ab- 
sicht unterläßt, damit die Ausführung des Verbrechens nicht verhindert werde, hor, wenn 
das Unternehmen wirklich ausgeführt worden ist, eine vier bis achej#ahrige, und wenn die 
Ausfährung nicht zu Stande gekomm#ien ist, sechsmonathliche bis vierjährige Festungs oder 
Suchthausstrase zu erwarten,
	        
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