Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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S.Oeerdtstcafe  verwirkt.  Bey  anderu  Theilnehmern  tritt  eine  ausserordemliche  Strafe  ein,
3  koist  Verschiedenheit  der  zueh  abon  auf  eine  zehenjägrige  Festungs;  oder  Zuchtt
hausstrafe  erhöht  werden  kann.  ·

Art.  XXXIV.

Haben  mehrere  sich  absichtlich  verbunden,  der  Obrigkeit  in  einem  Aufstande  Widerstand
zu  leisten,  so  sind  alle,  welche  diese  Verbindung  eingegangen  haben,,  als  Mie#=  Urheber  des
in  Folge  derselben  erregten  Aufstands  zu  bestrafen.  #  «

st  letzterer  nicht  wirklich  ansgebrochen,  so  ist  die  Verbindung  als  ein  Versuch  der
Ausstandserregung  mit  einer  verhältnißmäßigen  Gefängniß=  Festungs=  oder  Zuchthausstrafe
u  ahnden.  6
I  Eben  diese  Grundsätze  finden  bey  demjenigen  statt,  welcher  andere  zu  einem  Aufstande
bestimmt  aufgefordert,  oder  zu  diesem  Zwecke  die  Sturmglocke  angezogen  hat.
Art.  XXXV.

Mitschuldige,  welche  der  Obrigkeit  von  einer  zu  Erregung  eines  Aufstands  abzweckenden
  Verbindung  die  Anzeige  machen,  ehe  dieselbe  anderwärts  bekanne  worden  ist,  haben
Milderung  oder  Nachlaß  der  Strafe  zu  erwarten.

Art.  XXXVM.

Sollte  ein  Aufruhr  so  weit  gedeihen,  daß  militérische  Macht  herbeygerufen  werden
müßte,  und  er  nur  durch  diese  gestillt  werden  könnte:  so  sind  alle  diejenigen,  welche  mit
wirklich  geladenem  oder  abgefeuertem  Schuß=  Gewehre  ergriffen  werden,  ohne  weiteres  zur
Strafe  des  Strangs  zu  verurtheilen,  und  zwar  wird  dieses  alsdann  auf  immediaten  Befehl
des  Königs  öder  des  hiezu  Bevollmächtigten,  nach  dem  Ausspruche  eines  niederzuseßenden
Martial-Gerichts  geschehen,  und  die  Sentenz  sogleich  erequirt  werden.  Wer  mit  anderem
  Gewehr  auf  obige  Are  ergriffen  wird,  so  daß  er  nicht  damit  getödtet  hat  und  alse
der  ebenbestimmten  Strafe  unterliegt,  soll  mit  acht  his  zehenjähriger  Zuchthaus=  oder  Festungs-Strafe
  belegt  werden.  So  gegeben,  Stuttgart,  den  §.  Merz  1810.

Friderich.

Ad  Mend.  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.
v.  Vellnagel.

Reseript  an  sämtliche  Kbnigl.  Oberbeamte,  die  Publication  des  vorstehenden  Gesetzes  über
die  Bestrafung  von  Stagts-Verbrechen  betr.  d.  d.  ö.  Merz  1810.

Wir  erthellen  Euch  hiemit  den  Befehl,  die  Verfügung  zu  treffen,  daß  das  vorstehe#
de  neue  Gesetz,  von  welchem  Euch  noch  besondere  Exemplare  werden  zugesendet  werden,
in  jedem  Orte  des  Euch  anvertrauten  Oberamts  der  zu  solchem  Ende  auf  dem  Rathhause
zu  versammlenden  gesammten  Inwohnerschaft  auf  eine  legale  Art  publicirt,  und  uͤber  die
Publication  ein  Protokoll  gefertigt  werde,  welches  zu  den  Oberamts-Acten  zu  nehmen  ist.
Daran  2c.  Stuttg.  im  Königl.  Staats-Ministerium,  den  6.  Merz  1810°.