Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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ver. Ober Poklzei-Diseetlen dadon dis Acbige- machen, um sich von dotsellen den erfotder· 
lichen Platz zu Legung der Baumateriallen und des Urbaus onweisen zu lossen. Diesen 
Platz hat der Banende nach den vor der Ober-olizel Direchion gegehenen Porschriften ge- 
borig zu umgeben, auch Nachts zu beleuchten. Wenn das, eine oder dus andere unterlas- 
sen wird, ist der Bauende in eine Strafe von # fl. verfallen, 
#. 4% Uoberhaupt mässen bei Nacht alle aufgebrochene Dohlen, Telchel-Gruben rc. 
durch eine bis zum Tag brennende HLaterne beleuchtet werden, bel Strafe vom # fl., wofür 
der, welcher das Geschäft vornehmen läßt, zu forgen hat. 
0. 41. „Die Stßen dürfen durch nichts versperrt werden, daher ist es den Wag- 
* Drehern, Schwmieden, Küsern, Dischlern, Zimmermeistern, Steinbauern und allem 
Panstigen Handwerkern untersagt, Holz, Seein oder sonstige zu ihrem Geweorbe gehörige 
Materlallen auf der Straße zu stellen und stehen lessen. 
9. 42. Eben so o wenlg duͤrfen die Fuhrleute, noch 4 host jemand, Wägen, Kärren rc. 
des Nachts auf der Siraße stehen lassen. So wle gauch 
s. 43. Niemand durch sein a#gefahrnes Holz, Ichn Breiter, Lohe oder andere 
Arllkel die Straße beengen oder versperren darf. die in den vorstehenden 
. 4¼ 4 5: bestimmten Verbote handelt, verfällt 76, 6ennt von i fl 
. 46.. Befenbers bärfen auf dem Marktplat und um die HKhnigliche (ttece her- 
um keine leere Waͤgen bel Nachit stehen bleiben. Sollie der Nokhfall eintreten, daß gela- 
dene Gäterwägen über Nache vor dem Waghaus slehen Hlelben müssen, se muß vor jedem- 
Wagen die gonze: Nacht über, bie es Tag 1st, elne brennende Lalerne ausgehaͤngt werden, 
lei. Si##e vom, 1. t. für jeden. Wagen. s. 
Eli-«Dteäellettbükenvnstiftschtddekche Winter-usi- Dang Serch, Heu. 
u#d Oebmo verahre werden, wüssen ur Abwendung aller Feuersgefahr und Unratbs, mitz 
Borschaͤssen, Deckeln oder Thüren, oder' sonst durchas gut dersehen und verwahrt werden. 
.16 „Wie Rloken mässen in weohlver#ahrken Kästen, unter welchen das Wasser 
—ie geführt, diese sters. in guitem Stande, so wie der Durchstun des Wassers fort- 
dauernd erhalten und zu diesem Ende die Winkel fleißtg werkelniser werden. Jede Contra- 
ventlon wird. mit # fl. gebuͤßt. 
g9. u7. Die Reinigung dleser Winkel rann jedoch nur bet elngetretener neser-Roche 
und nie vor 11 Uhr gescheben, und mässen die Unreinlichreiten des Morgens In #aller Fruͤbe, 
u#n Sommer ver 4 Uhr und im Winter vor.7 Uhr. oebe, der Wandel auf den Straßen 
oleder Statt sindet, weggeschefft werden. 
Wird gegen. ### ineoder dl# andere dieset — gebondelet. so ist der Haus- 
lenchäme in- Fine. Strafe gon afsl., der, Karrenfuhrmann, aber In eine Serafe, von. 1 fl. 
Verfalleg. Eln Glelchess t 419 le vlusaschal en des Kloakwassers ns beim nt 
sehren des Dünger# Satt. 
. „8. Schweine Hürfen bel)rt i S’rafe siche auf der Snoße gewaschen · oder gen 
fünert werden; eß haben plelmehr die Besitzer der Schwelne dieselben außerhalb der Seadt
	        
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