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Den bisherigen Stadt= und Amtsschreiberei Begirk von Neuenbürg betreffend.
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruht, auf allerunterthäánigstes Ansu-
chen des Stadt= und Amtsschreibers Bolley zu Neuenbürg eine Abtheilung des bis-
herigen Stadt= und Amtsschreiberei-Bezirkes allda in eine Central-Stadt= und Amts-
schreiberei und eine Amtöschreiberei in Allerhöchstem Rescripte vom 4. dieß dahin al-
lergnädigst zu genehmigen, daß der Central-Stelle die Orte Neuenbürg, Feldren-
nach mit nzszeiler, Schwann, Conweiler, Dennach, Dobel, Neufah Rothensol,
Herrenalb, Bernbach mit Moosbronn und Loffenau, der besondern Amtsschreiberei
aber die Orte Ottenhausen mit Rudmersbach, Gräfenhausen, Arnbach, Ober= und
Unter-Niebelobach, Birkenfeld, Langenbrand, Engelsbrand, Salmbach, Grumbach,
Kapfenhardt, Waldrennach, Kalmbach und Höfen zugewiesen werden.
Die Cenrral-Stadt= und Amtsschreiberei ist dem bisherigen Landvogtei-Abktuar
Kurz in Ludwigsburg allergnädigst übertragen worden, die Amtsschreiberei hingegen
verbleibt dem bisherigen Stadt = und Amtoschreiber Bolley. Stuttgart den 5. April
1813. Kön. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach.
Nro 18. — Den 17. April.
Königl. Verordnung in Vekreff der Böürger= und Beisitz= Receprions-Gebübren, ingleichen
der Bürger-Steuer, des Beisitz= Geldes und des Schutz= und Schirm-Geldes.
Zu Bewirbung einer zweckmäßigen Gleichförmigkeit in Hinsicht auf die Bürger-
und Beisitzer-Annahmen und Bürger= und Beisit-Receptions-Gebühren, so wie in
Ansehung des jährlich zu entrichtenden Bürger= und Beisig-Geldes und des Schutz=
Geldes wird hierdurch in Beziehung auf das allerhöchste General-Rescript vom 6.
Juni 1812 mir Aufhebung aller früheren, hier nicht ausdrücklich vorbehaltenen Sta-
tuten, Organisations-Bestimmungen, Rechts-Gewohnheiten und anderer Rechts-Nor-
men Folgendes allgemein festgeseht:
1) Jeder PKonige Unterthan wird an demjenigen Ort, wo sein Vater zur Zeit sei-
ner Geburt Vürger oder Beisitzer war, ohne besondere Aufnahme als geborner
Bürger oder Beiseer angesehen, und hat, wenn er in die wirbliche Ausübung
der Rechte eines abtiven Gemeinde-Mitglieds eintritr, ausser demsenigen, was
die Königl. Gesee wegen Pflanzung fruchtbarer Bäume auf die Allmand, und
Anschaffung eines Feuer-Eimers auf das Rathhaus 2c. Lerordnen, weder an die
Königl. Cameral-Casse, noch an die Gemeinde, noch an die Grundherrschaft
Etwas zu entrichten. Zr
Unecheliche Kinder treten in die Rechte ihrer verbürgerten oder den Beisitz ge-
nießenden Mütter ein.