Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Den bisherigen Stadt= und Amtsschreiberei Begirk von Neuenbürg betreffend. 
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruht, auf allerunterthäánigstes Ansu- 
chen des Stadt= und Amtsschreibers Bolley zu Neuenbürg eine Abtheilung des bis- 
herigen Stadt= und Amtsschreiberei-Bezirkes allda in eine Central-Stadt= und Amts- 
schreiberei und eine Amtöschreiberei in Allerhöchstem Rescripte vom 4. dieß dahin al- 
lergnädigst zu genehmigen, daß der Central-Stelle die Orte Neuenbürg, Feldren- 
nach mit nzszeiler, Schwann, Conweiler, Dennach, Dobel, Neufah Rothensol, 
Herrenalb, Bernbach mit Moosbronn und Loffenau, der besondern Amtsschreiberei 
aber die Orte Ottenhausen mit Rudmersbach, Gräfenhausen, Arnbach, Ober= und 
Unter-Niebelobach, Birkenfeld, Langenbrand, Engelsbrand, Salmbach, Grumbach, 
Kapfenhardt, Waldrennach, Kalmbach und Höfen zugewiesen werden. 
Die Cenrral-Stadt= und Amtsschreiberei ist dem bisherigen Landvogtei-Abktuar 
Kurz in Ludwigsburg allergnädigst übertragen worden, die Amtsschreiberei hingegen 
verbleibt dem bisherigen Stadt = und Amtoschreiber Bolley. Stuttgart den 5. April 
1813. Kön. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
  
Nro 18. — Den 17. April. 
Königl. Verordnung in Vekreff der Böürger= und Beisitz= Receprions-Gebübren, ingleichen 
der Bürger-Steuer, des Beisitz= Geldes und des Schutz= und Schirm-Geldes. 
Zu Bewirbung einer zweckmäßigen Gleichförmigkeit in Hinsicht auf die Bürger- 
und Beisitzer-Annahmen und Bürger= und Beisit-Receptions-Gebühren, so wie in 
Ansehung des jährlich zu entrichtenden Bürger= und Beisig-Geldes und des Schutz= 
Geldes wird hierdurch in Beziehung auf das allerhöchste General-Rescript vom 6. 
Juni 1812 mir Aufhebung aller früheren, hier nicht ausdrücklich vorbehaltenen Sta- 
tuten, Organisations-Bestimmungen, Rechts-Gewohnheiten und anderer Rechts-Nor- 
men Folgendes allgemein festgeseht: 
1) Jeder PKonige Unterthan wird an demjenigen Ort, wo sein Vater zur Zeit sei- 
ner Geburt Vürger oder Beisitzer war, ohne besondere Aufnahme als geborner 
Bürger oder Beiseer angesehen, und hat, wenn er in die wirbliche Ausübung 
der Rechte eines abtiven Gemeinde-Mitglieds eintritr, ausser demsenigen, was 
die Königl. Gesee wegen Pflanzung fruchtbarer Bäume auf die Allmand, und 
Anschaffung eines Feuer-Eimers auf das Rathhaus 2c. Lerordnen, weder an die 
Königl. Cameral-Casse, noch an die Gemeinde, noch an die Grundherrschaft 
Etwas zu entrichten. Zr 
Unecheliche Kinder treten in die Rechte ihrer verbürgerten oder den Beisitz ge- 
nießenden Mütter ein.
	        
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