Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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Den  bisherigen  Stadt=  und  Amtsschreiberei  Begirk  von  Neuenbürg  betreffend.

Se.  Königl.  Maj.  haben  allergnädigst  geruht,  auf  allerunterthäánigstes  Ansuchen
  des  Stadt=  und  Amtsschreibers  Bolley  zu  Neuenbürg  eine  Abtheilung  des  bisherigen
  Stadt=  und  Amtsschreiberei-Bezirkes  allda  in  eine  Central-Stadt=  und  Amtsschreiberei
  und  eine  Amtöschreiberei  in  Allerhöchstem  Rescripte  vom  4.  dieß  dahin  allergnädigst
  zu  genehmigen,  daß  der  Central-Stelle  die  Orte  Neuenbürg,  Feldrennach
  mit  nzszeiler,  Schwann,  Conweiler,  Dennach,  Dobel,  Neufah  Rothensol,
Herrenalb,  Bernbach  mit  Moosbronn  und  Loffenau,  der  besondern  Amtsschreiberei
aber  die  Orte  Ottenhausen  mit  Rudmersbach,  Gräfenhausen,  Arnbach,  Ober=  und
Unter-Niebelobach,  Birkenfeld,  Langenbrand,  Engelsbrand,  Salmbach,  Grumbach,
Kapfenhardt,  Waldrennach,  Kalmbach  und  Höfen  zugewiesen  werden.

Die  Cenrral-Stadt=  und  Amtsschreiberei  ist  dem  bisherigen  Landvogtei-Abktuar
Kurz  in  Ludwigsburg  allergnädigst  übertragen  worden,  die  Amtsschreiberei  hingegen
verbleibt  dem  bisherigen  Stadt  =  und  Amtoschreiber  Bolley.  Stuttgart  den  5.  April
1813.  Kön.  Ministerium  des  Innern.  Graf  v.  Reischach.

 

Nro  18.  —  Den  17.  April.

Königl.  Verordnung  in  Vekreff  der  Böürger=  und  Beisitz=  Receprions-Gebübren,  ingleichen
der  Bürger-Steuer,  des  Beisitz=  Geldes  und  des  Schutz=  und  Schirm-Geldes.

Zu  Bewirbung  einer  zweckmäßigen  Gleichförmigkeit  in  Hinsicht  auf  die  Bürgerund
  Beisitzer-Annahmen  und  Bürger=  und  Beisit-Receptions-Gebühren,  so  wie  in
Ansehung  des  jährlich  zu  entrichtenden  Bürger=  und  Beisig-Geldes  und  des  Schutz=Geldes
  wird  hierdurch  in  Beziehung  auf  das  allerhöchste  General-Rescript  vom  6.
Juni  1812  mir  Aufhebung  aller  früheren,  hier  nicht  ausdrücklich  vorbehaltenen  Statuten,
  Organisations-Bestimmungen,  Rechts-Gewohnheiten  und  anderer  Rechts-Normen
  Folgendes  allgemein  festgeseht:

1)  Jeder  PKonige  Unterthan  wird  an  demjenigen  Ort,  wo  sein  Vater  zur  Zeit  seiner
  Geburt  Vürger  oder  Beisitzer  war,  ohne  besondere  Aufnahme  als  geborner
Bürger  oder  Beiseer  angesehen,  und  hat,  wenn  er  in  die  wirbliche  Ausübung
der  Rechte  eines  abtiven  Gemeinde-Mitglieds  eintritr,  ausser  demsenigen,  was
die  Königl.  Gesee  wegen  Pflanzung  fruchtbarer  Bäume  auf  die  Allmand,  und
Anschaffung  eines  Feuer-Eimers  auf  das  Rathhaus  2c.  Lerordnen,  weder  an  die
Königl.  Cameral-Casse,  noch  an  die  Gemeinde,  noch  an  die  Grundherrschaft
Etwas  zu  entrichten.  Zr

Unecheliche  Kinder  treten  in  die  Rechte  ihrer  verbürgerten  oder  den  Beisitz  genießenden
  Mütter  ein.