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Den bisherigen Stadt= und Amtsschreiberei Begirk von Neuenbürg betreffend.
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruht, auf allerunterthäánigstes Ansuchen
des Stadt= und Amtsschreibers Bolley zu Neuenbürg eine Abtheilung des bisherigen
Stadt= und Amtsschreiberei-Bezirkes allda in eine Central-Stadt= und Amtsschreiberei
und eine Amtöschreiberei in Allerhöchstem Rescripte vom 4. dieß dahin allergnädigst
zu genehmigen, daß der Central-Stelle die Orte Neuenbürg, Feldrennach
mit nzszeiler, Schwann, Conweiler, Dennach, Dobel, Neufah Rothensol,
Herrenalb, Bernbach mit Moosbronn und Loffenau, der besondern Amtsschreiberei
aber die Orte Ottenhausen mit Rudmersbach, Gräfenhausen, Arnbach, Ober= und
Unter-Niebelobach, Birkenfeld, Langenbrand, Engelsbrand, Salmbach, Grumbach,
Kapfenhardt, Waldrennach, Kalmbach und Höfen zugewiesen werden.
Die Cenrral-Stadt= und Amtsschreiberei ist dem bisherigen Landvogtei-Abktuar
Kurz in Ludwigsburg allergnädigst übertragen worden, die Amtsschreiberei hingegen
verbleibt dem bisherigen Stadt = und Amtoschreiber Bolley. Stuttgart den 5. April
1813. Kön. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach.
Nro 18. — Den 17. April.
Königl. Verordnung in Vekreff der Böürger= und Beisitz= Receprions-Gebübren, ingleichen
der Bürger-Steuer, des Beisitz= Geldes und des Schutz= und Schirm-Geldes.
Zu Bewirbung einer zweckmäßigen Gleichförmigkeit in Hinsicht auf die Bürgerund
Beisitzer-Annahmen und Bürger= und Beisit-Receptions-Gebühren, so wie in
Ansehung des jährlich zu entrichtenden Bürger= und Beisig-Geldes und des Schutz=Geldes
wird hierdurch in Beziehung auf das allerhöchste General-Rescript vom 6.
Juni 1812 mir Aufhebung aller früheren, hier nicht ausdrücklich vorbehaltenen Statuten,
Organisations-Bestimmungen, Rechts-Gewohnheiten und anderer Rechts-Normen
Folgendes allgemein festgeseht:
1) Jeder PKonige Unterthan wird an demjenigen Ort, wo sein Vater zur Zeit seiner
Geburt Vürger oder Beisitzer war, ohne besondere Aufnahme als geborner
Bürger oder Beiseer angesehen, und hat, wenn er in die wirbliche Ausübung
der Rechte eines abtiven Gemeinde-Mitglieds eintritr, ausser demsenigen, was
die Königl. Gesee wegen Pflanzung fruchtbarer Bäume auf die Allmand, und
Anschaffung eines Feuer-Eimers auf das Rathhaus 2c. Lerordnen, weder an die
Königl. Cameral-Casse, noch an die Gemeinde, noch an die Grundherrschaft
Etwas zu entrichten. Zr
Unecheliche Kinder treten in die Rechte ihrer verbürgerten oder den Beisitz genießenden
Mütter ein.