Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Hiernaͤchst bilden die in den weiteren Classen enthaltenen Subjeete, auf den Fall 
außerordentlichen Bedarfs, eine Reserve. 
# 47. Freiwilliger Eintritt in das Königl. Militär. 
Zedem Militärpflichtigen steht es frei, ehe ihn das Loos dazu bestimmt, in Königl. 
Militär-Dienste zu treten. 
Zur Zeit einer Aushebung wird sedoch dieser freiwilligen Anwerbung nicht Stte 
gegeben, in so fern der Freiwillige sener gerade ohnedieß unterworfen ist. 
Jedem freiwilligen bleibt es überlassen, sch eine Waffengattung in der Armee, 
wozu er Lust hat, zu wählen) wenn er nur die dazu erforderlichen Eigenschaften besißt. 
#. 16. Separatisten. 
Da die Separatisten nach den Meinungen dieser Serte sich zu weigern pflegen, in 
Königl. Militär-Dienste zu treten; so soll seder Renitent, welcher entweder an dem 
Loos Antheil zu nehmen sich weigert, oder den bereits das Loos getroffen hat, an das 
Garnisons-Regiment zu Hohen= Alperg eingeliefert, daselbst zweckmäóßige Versuche, ihn 
zu seiner Pilicht zurückzuführen, gemacht, hiebei jedoch alle Mißhandlung bei persönlicher 
Verantwortlichkeit des Commandeurs vermieden) im beharrlichen Weigerungsfalle aber 
der Separatist zu der Arbeits, Compagnie für die Dauer seiner Capitulation abgegeben 
werden. 
Tuch werden diesenigen als Renitenten betrachtet, welche bei Vornahme der Jah- 
ve#= Musterung sich unter das Meß zu stellen, oder visstiren zu lassen, weigern. 
8. 19 Einstellung. 
In besondern Faͤllen ist es gestattet, einen Ersatz-Mann fuͤr sich einzustellen. 
Diese Verguͤnstigung wollen Wir zunaͤchst Edelleuten, einzigen Soͤhnen, und besou- 
ders wohlhabenden Individnen zu Scatten kommen lassen. 
Es muß sedoch bei dem Königl. Kriegs, Departement die Erlaubniß hiezu jedes, 
mal speciell nachgesucht werden, welche Behörde die Motive des Gesuches zu prüfen, und 
darüber allerunterthänigsten Vortrag an Uns zu erstatten hat; worauf, wenn die Aller- 
höchste Entschließung encsprechend erfolgt, der Stell-Vertreter aus den dazu geeigneten 
Individuen welche ihren nexum militarem complet erfüllt, und einzustehen Lust haben, 
bestimmt werden wird. 
Die Einstands= Summe wird mit Beseitigung jeder Privat, Uebereinkunfe, auf 
Fünf Hundert Gulden regulirt und an die Kriegs-Casse bezahlt, welche die er- 
lorderliche Caurion davon zurückbehält, bis die Capitulation beendiget ist.
	        
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