Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Geldern zu 4 hlr. vom Gulden weg. Die den Obereinbringern gebührende andere 
Hälfte dieser Sinzugsgebühr à 44 hlr. vom Gulden aber will man bis auf weitere 
Verordnung fernerhin in der Voraussezung passiren lassen, daß sie sch stets angele, 
gen seyn lassen werden, die Gefälle jeder Art auf das beste zu besorgen) und seder 
Vernachläßigung derselben von Seiten der Untereinbringer und anderer Perseae 
nachdrüklich vorzubeugen. 
Ebenso wird für die Zukunft in Ansehung der auf die pis corpor#a und Amtspfle, 
gen zu Dekung des Desicits der Jucht= und Waisenhäuser zu machenden Umlagen feii, 
gesezt, daß, da die Untereinbringer mit dem Einzug und der Verrechnung dieses Gefäls 
dem obigen zufolge nichts mehr zu thun haben, nur die Obereinbringer hievon eine Ei- 
##gsgebühr von 3 hlr. vom Gulden für sich selbst in Anrechuung bringen können. 
III) Ist bei Durchgehung der Revisions, Ausstellungen wahrzunehmen gewesen) 
daß viele derselben gar nicht beantwortet worden sind, oder hat nur zum wenigsten Theil 
ersehen werden können) ob und wie sie wirklich erledigt worden seyen. 
Um diese den Jucht= und Waisenhäusern sehr nachtheilige Behandlungs, AUrt zu be, 
seitigen, werden die Commun, Rechnungs-Revisoren wiederholt ernstlich angewiesen, auf 
gründliche Beantwortung der Revisions= Ausstellungen genau zu sehen, und hienach die 
Obereinbringerei-Rechnungen abzuändern, ehe solche zu den betreffenden Plegémtem 
eingeschikt werden. 4 
Da aber dennoch Fälle vorkommen können) wo die Revissons= Uusslellungen in or- 
dentliche Recesse zur künftigen Beobachtung verwandelt werden müssen, und wo die Re“ 
stitutions- Ansäze erst in dem folgenden Jahr gehörig verrechnet werden können, da auch 
zuweilen ein außerordentlicher Fall mittelst Erstattung einer kurzen Relation zur höhern 
Enrscheidung vorgelegt werden muß, so wird verordnet daß von seder Gefäll, Oberein“ 
bringerei ein Receßbuch von etwa 2 bis 3 Buch Papier auf derselben Kosten angeschaft 
und in solches von den Commun, Rechnungs-Rewvisoren die Reresse und Resticuenden? 
fells nicht alle Revistons= Ausstellungen sogleich erledigt und die Rechnungen hienach ab, 
geändert werden können, zur Befolgung im künftigen Jahr eingetragen werden sollen. 
Die Revisoren haben sodann alle Jahre nachzusehen, ob die Recesse befolgt, und 
die angesezten Restituenden eingezogen und einnämlich verrechnet seyen, die befolgten 
Reresse mit dem Marginal-Beisah: auf welche Art sie befolgt worden seyen? zu strei, 
chen, wegen der unbefolgten Punkte aber nicht nur die Obereinbringer und andere betrefs 
fende Personen zur Verantwortung zu ziehen, und se nach den Umst inden dem Königl. 
Oberamt zur dnungsmäßigen Abrüqung anzuzeigen, londern auch diese Unter 
lassung aufs neue und mit Androhung scharfer Ahndungen zu recesstren, und, wenn der 
gegebene Receß im zten Jahr wieder nicht befolgt seyn würde, auf Kosten des schuld, 
haften Theils die Anzeige bei der Section der Commun, Verwaltung zu weiterer erustli. 
chen Verfügung zu machen, auch über die etwa auf allergnädigste Entscheidung ausge- 
seirten Punkte eine kurze jedoch erschöpfende Relation an gedachte Sektion zu erfkatten. 
IV) Het man aus den bisher eingereichten Kostenzetteln über den Revistons-Ver- 
dienst mit Mißfallen er ehen, welche zum Theil übertriebene Anrechnungen diffalls gemacht 
worden sind) so daß man mehreren Revisoren Ersaz-Posten hat zuerkennen müssen.
	        
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