Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M34.  425

§  32.  Jede  Wöchnerin  ist  als  eine  Verwundete  zu  behandeln;  deßhalb  “*  ’-ist
  im  Wochenbette  von  den  Geschlechtstheilen  alles  fern  zu  halten,  was  Pilze  des  Wund=  Wundfiebers.
fiebers  an  sich  trägt,  also  im  Besonderen  gebrauchtes  Bettzeug,  noch  nicht  desinfizirte  Hände,
noch  nicht  ausgekochte  Instrumente.

§  33.  In  den  ersten  10  Tagen  des  Wochenbettes  soll  die  Hebamme  —  wenn  Messung  der
irgend  möglich  —  bei  jeder  Wöchnerin  Morgens  und  Abends  durch  ¼  stündiges  Einlegen  Körperwirme-.
des  Thermometers  in  die  Achselhöhle  die  Körperwärme  messen  und  die  Zahl  der  Purlsschläge
zählen.  Die  gefundenen  Zahlen  müssen  auf  ein  bestimmtes  Blatt  geschrieben  werden.

Die  Schamtheile  sind  täglich  zweimal,  bei  übelriechendem  Wochenfluß  noch  öfter,  jedesmal  mit
½  Liter  warmer  1  procentiger  Lysollösung  abzuspülen  und  vorsichtig  mit  reiner  Watte
abzutrocknen.

§  34.  Eine  Wöchnerin,  deren  Körperwärme  380  Celsius  überschreitet,  ist  krank;  Steigerung
denn  Milchfieber  gibt  es  nicht.  der  Kürd  er—

Wegen  der  vorhandenen  Regelwidrigkeit  muß  alsdann  der  Arzt  gerufen  und  ihm  der
bisherige  Verlauf  von  Temperatur  und  Puls  vorgezeigt  werden.  Es  ist  dann  lediglich
Sache  des  Arztes,  zu  beurtheilen,  ob  Kindbettfieber  oder  eine  andere  Erkrankung  diese
Steigerung  der  Körperwärme  herbeigeführt  hat.

V.
Von  der  Mäöglichkeit,  Anstechungen  zu  übertragen.

§  35.  Wird  die  Beiziehung  eines  Arztes  verweigert,  so  ist  der  Bezirksarzt  von  dem  Verhaltender
Sachverhalt  sofort  in  Kenntniß  zu  setzen.  zamme  vei
Von  der  Entscheidung  des  Bezirksarztes  oder  des  behandelnden  Arztes  hängt  es  ab,  ben  eschean
ob  eine  Hebamme  eine  fiebernde  und  besonders  an  Kindbettfieber  erkrankte  Wöchnerin  noch  erkrankt  find.
weiter  besuchen  darf.
Ist  die  Erkrankung  einer  Wöchnerin  an  Kindbettfieber  festgestellt,  dann  hat  die  Hebamme
nach  Vorschrift  Anzeige  an  die  Distriktspolizeibehörde  zu  machen  und  darf  innerhalb  einer
vom  Bezirksarzte  zu  bestimmenden  Frist  keine  neue  Entbindung  übernehmen  oder  andere
Wöchnerinnen  besuchen.
Läßt  sich  dieses  jedoch  wegen  Mangel  einer  zur  Aushilfe  verfügbaren  weiteren  Hebamme
(z.  B.  auf  dem  platten  Lande)  nicht  vermeiden,  so  hat  die  Hebamme  die  peinlichste  Reinlichkeit
  zu  beobachten  und  die  vom  Bezirksarzte  ihr  vorgeschriebenen  Desinfektionsmaßregeln
  sorgfältigst  vorzunehmen.
§  36.  Kommen  die  Hebammen  in  Ausübung  ihres  Berufes  mit  Personen  in  Berührung,  Sicherung

egen  anwelche

  an  ansteckenden  Krankheiten  leiden,  so  sollen  sie  den  Rath  des  behandelnden  Arztes  Auheckendmg