Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 73. 1817. 56“ 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Dienstag, 2. December. 
  
Wilheim, r 
von Sottes Gnaden König von Württemberg. 
Bei der im Ganzen gesegneten Aernte des gegenwärtigen Jahres, und bei den 
nahen Aussschten auf die Begründung einer allgemeinen Freiheit für den Frucht-Ver- 
kehr in Deutschkand hat es Uns zu einer erfreulichen Beruhiaung gereicht, durch 
die General-Verordnung vom 12. Aug. d. J. die Freibeit des Frucht-Verkehrs in 
Unseren Staaten wieder herstellen zu können. Wie gerne Wir auch fortfahren möch- 
ten, Unsern getreuen Unterthanen diest wehlthätige Freiheit auch ferner noch in 
ihrem ganzen Umfange zu gewähren, so sehen Wir Uns dennech theils durch den 
fortdauernden hohen Stand der Getreide-Preiße, theils durch die in einigen Nach- 
bar-Staaten veorgekehrten Beschränkungen, endlich auch durch die dringenden Kla- 
gen, welche von mehreren Oberämtern über die nachtheiligen Wirkungen dieser ho- 
hen Preise geführt werden, genöthigt, solche Maßregeln vortehren zu lassen, durch 
welche die unbegüterte Volks= Klasse gegen eine übermäßige Steigerung derselben 
moglichst sicher gestellt werde. Indem Wir nachstehende Verfügungen treffen, er- 
klären Wir zugleich) daß dieselben nur auf so lange in Anwendung gebracht wer- 
den sollen, bis die dermaligen Verhältnisse auf eine vollkommen beruhtgende Weise 
sich geändert haben werden. 
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unsers Geheimen- Kaths, wie folgt: 
"% 4. 1. 
Die Ausfuhr von Kartoffeln und von Branntwein soll gänzlich und bei Con- 
siscations-Strafe verboten seyn.
	        
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