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9. 2.
Wir beschränken die Ausfuhr von Brodfruͤchten und Mehl, von Haber und von
Ackerbohnen in die benachbarten Staaten auf nachbenannte Hauptzoll-Stationen,
und auf die durch dieselben fuͤhrenden Straßen, naͤmlich:
a) nach Bayern, » »» .
uͤber Wangen, Ferthofen, Ulm, Neresheim, Ellwangen, Blaufelden und
Mergentheim; · »
b) in die Schweiz, » .
uͤber Tuttlingen, Friderichshafen, samt den Beizollstaͤtten Nonnenbach und
Langenargen;
e) in das Voratrlberg,
uͤber Friderichshafen samt Nonnenbach und Langenargen;
d) in das Großherzogthum Baden,
über Schönthal, Herilbronn (vwelche zugleich die AusfuhrStationen nach
Daemstadt bilden) Knittlingen, Neuenbürg und Freudenstadt; «
,o)invieFükstentdümerHoheitzollera,
uͤber Balingen, Tuͤbingen und Ebingen.
Diese Statidnen duͤrfen bei Confiscations-Strafe nicht umgangen werden.
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Die Ausfuhr nach Bayern, nach dem Vorarlberg, in die Schweiz und in die
Förstenthümer Hohenzollern foll ganz den nämlichen Jollansäßen unterworfen werden,
welche an den Baierischen Mauth-Aemtern von dem vach Wörttemberg ausgehenden
Getreide und Mehl erhoben werden.
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Wir befehlen, daß hinsschelich darauf, daß der baierische Ausgangszoll mit den
Getreidepreisen steigt oder fallt, die Oberzoller auf einer seden der vorbenannten
Joll-Stationen von 14 zu 14 Tagen genaue Erkundigung einziehen sollen, wie viel
an Ausgang voll von jeder Getreide= Gattung auf dem gegenüber liegenden Kdnigl.
Bairischen Mauth-Amte erhoben wird. Diese Jollsähe hat der Oberzoller in Gemein-
schaft mit dem ersten Beamten) welcher an der Jollstatt wohnt, oder wo ein solcher
nicht vorhanden ist, mit dem ersten Orts-Vorsteher in ein fortlaufendes Protokoll zu
verzeichnen, zugleich aber auch zu berechnen, wie viel nach der Reduktion in würt-
tembergisches Maas in den nächstfolgenden 1½4 Tagen an Ausgangszoll von jedem
Scheffel erhoben werden solle.
Das Resultat dieser Berechnung soll ebenfalls und ##gleich in das se eben vor,
geschriebene Protokoll eingetragen) die Richtigkeit der Angabe und der Berechnung
von dem Oberzoller und Beamten oder Ortsvorsteher mittelst ihrer Unterschrift be-
scheinigt, das Protokoll felbst aber bei dem Justiz-Beamten verwahrt) und seiner
JFeit der Jollrechnung beigeschlossen werden.