Contents : Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Wird  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  ein  Anteil  am  Jahresgewinn  gewährt,  so  ist  der
Anteil  von  dem  nach  Vornahme  sämtlicher  Abschreibungen  und  Rücklagen  in  den  Kapitalreservefonds
und  der  Auszahlung  von  4  v.  H.  an  die  Gesellschafter  verbleibenden  Reingewinn  zu  berechnen.

Von  dem  alsdann  noch  verbleibenden  Reingewinn  erhalten  die  Mitglieder  des  Aussichtsrats
eine  alljährlich  von  der  Hauptversammlung  festzusetzende  Tantieme,  die  entweder  als  Pauschalsumme
oder  als  Gewinnanteil  festgesetzt  werden  kann.

Der  weitere  Rest  wird  unter  die  Mitglieder  gemäß  Absatz  2  verteilt,  es  sei  denn,  daß  die
Hauptversammlung  eine  anderweitige  Verwendung  anordnet.

Innerhalb  vier  Wochen  nach  den  Beschlüssen  der  Hauptversammlung  werden  den  Mitgliedern
der  Gesellschaft  die  ihnen  zukommenden  Gewinnanteile  ausgezahlt.

#§  31.  Uber  die  Verwendung  des  Reservefonds  beschließt  der  Aussichtsrat.

Nachdem  der  Reservefonds  die  Hälfte  des  Grundkapitals  erreicht  haben  wird,  hören  die
Beiträge  für  ihn  auf,  sofern  nicht  die  Hauptversammlung  auf  Vorschlag  des  Aufsichtsrats  etwas
anderes  beschließt.  Werden  ihm  Geldbeträge  entnommen,  so  ist  er  auf  den  festgestellten  Betrag
wieder  zu  ergänzen.

§  32.  Jeder  zugunsten  einzelner  Mitglieder  über  die  Bestimmungen  des  §  30  hinaus  bedungene
  besondere  Vorteil  muß  in  dem  Gesellschaftsvertrage  unter  Bezeichnung  des  Berechtigten  festgesetzt
  werden,  gleichviel  ob  die  Zusicherung  des  Vorteils  bei  der  Gründung  der  Gesellschaft  oder
später  erfolgt.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Mitglieder  der  Gesellschaft  weder  bedungen  noch
ausgezahlt  werden.  Es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  verteilt  werden,  was  sich  nach  der  jährlichen
Bilanz  als  Reingewinn  ergibt.

IV.  Verwaltung.
a.  Vorstand.

§  33.  Der  Vorstand  hat  seinen  Sitz  in  Hamburg  und  vertritt  die  Gesellschaft  nach  außen
in  allen  Rechtsgeschäften  und  sonstigen  Angelegenheiten  derselben.  Er  führt  die  Verwaltung
selbständig,  soweit  nicht  nach  diesen  Satzungen  die  Hauptversammlung  oder  der  Aussichtsrat  mitzuwirken
  hat.  Er  ist  dabei  an  die  Weisungen  des  Aufsichtsrats  sowie  der  von  ihm  beauftragten
Mitglieder  gebunden.  Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  solche  Beschränkung  keine  rechtliche
  Wirkung.

5  34.  Der  Vorstand  besteht  aus  einem  oder  mehreren  Mitgliedern,  welche  der  Aussichtsrat
unter  Festsetzung  der  Anstellungsbedingungen  ernennt.  Die  Mehrheit  der  Mitglieder  muß  die  Reichsangehörigkeit
  besitzen.

Die  Ernennung  zum  Vorstand  kann  unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige
Vergütung  jederzeit  ohne  Angabe  von  Gründen  widerrufen  werden,  und  zwar  durch  den  Aufsichtsrat
auch  dann,  wenn  die  Wahl  durch  die  Hauptversammlung  erfolgt  ist.

Der  Ausfsichtsrat  setzt  die  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die  Mitglieder  des  Vorstandes,  ihr
Verhältnis  zueinander  sowie  die  Normen  für  ihre  gemeinsamen  Beratungen  und  Beschlußfassungen
fest.  Er  ordnet  die  erforderliche  Stellvertretung  und  kann  aus  seiner  Mitte  ein  Mitglied  als  Stellvertreter
  bestimmen.  In  diesen  Fällen  darf  der  Vertreter  während  seiner  Mitwirkung  in  dem  Vorstand
  eine  Tätigkeit  als  Mitglied  des  Aufssichtsrats  nicht  ausüben.

§5  35.  Zum  Vorstandsmitgliede  darf  nicht  bestellt  werden,  wer  durch  behördliche  Anordnung
in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen  beschränkt  oder  gerichtlich  und  rechtskräftig  wegen  einer  strafbaren
  Handlung  verurteilt  ist,  die  nach  deutschem  Recht  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
nach  sich  ziehen  kann.  Eine  dieser  Bestimmung  zuwider  erfolgte  Bestellung  ist  nicht  unwirksam,  doch
können  die  Bestellten  sofort  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  entlassen  werden,  solange  die  vorbezeichneten
  Gründe  fortbestehen.

5  36.  Der  Vorstand  hat  für  ordnungsmäßige  Buchführung  und  Behandlung  der  Geschäftsbriefe
  gemäß  den  Vorschriften  des  vierten  Abschnitts  des  Handelsgesetzbuchs  Sorge  zu  tragen  und
gegebenen  Falles  nach  §  240  daselbst  zu  verfahren.

Willenserklärungen  der  Gesellschaft  müssen,  um  für  diese  verbindlich  zu  sein,  unter  deren
Namen  (Firma)  abgegeben  werden.

Ist  eine  Willenserklärung  gegenüber  der  Gesellschaft  abzugeben,  so  genügt  immer  die  Abgabe
gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.

§  37.  Alle  Willenserklärungen,  welche  für  die  Gesellschaft  verbindlich  sein  sollen,  sind,