Metadata : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

74  8  57.  Die  Wirkungen  der  Reichsgesetze.

Staatswesen  lebt,  in  welchem  jene  Gesetze  gelten  ').

Diese  Gesetze  sind  scheinbar  Befehle  des  Staates  an  sich  selbst.
Da  jeder  wirksame  Befehl  aber  ein  Ueber-  und  Unterordnungsverhältnis
  voraussetzt,  einen  mit  der  Gewalt  zum  Befehlen  ausgestatteten
Herrn  und  einen  zum  Gehorsam  verpflichteten  Untergebenen,  so  kam
man  wegen  jenes  Scheines  dazu,  zwischen  dem  Staat,  dem  der  Befehl
erteilt  wird,  und  dem  Staate,  welcher  den  Befehl  erläßt,  zu  unterscheiden,
  oder  mit  anderen  Worten:  die  »gesetzgebende  Gewalt«  für
die  höchste  Gewalt  im  Staate  zu  erklären,  welcher  die  anderen  »Gewalten«
  gehorchen  müssen,  also  untergeordnet  seien?).  Diese  Theorie
löst  die  Einheitlichkeit  des  Staates  auf  und  steht  im  Widerspruch  mit
dem  Begriff  der  Souveränität,  der  die  Unteilbarkeit  in  sich  schließt.
Die  gesetzgebende  Gewalt  ist  identisch  mit  der  Staatsgewalt  und  kann
demnach  nicht  in  mystischer  und  transszendentaler  Weise  über  der
Staatsgewalt  schweben.  Jene  Gesetze  sind  auch  in  der  Tat  nicht  Befehle,
  welche  an  die  Staatsgewalt  gerichtet  sind,  sondern  Befehle  der
Staatsgewalt  an  die  Behörden  und  Beamten  und  an  die  übrigen  Körperschaften
  und  Personen,  welche  staatliche  Funktionen  zu  verrichten
haben.  Sie  enthalten  die  Anordnungen  des  Staates  darüber,  wie  diese
Funktionen  zu  versehen  sind;  sie  sind  der  maßgebende  Ausdruck  des
wirklichen  und  wahren  Willens  des  Staates.  Wenn  diese  Gesetze  von
der  Regierung  oder  der  Volksvertretung,  von  Behörden  und  Beamten
verletzt  werden,  so  tritt  nicht  die  Staatsgewalt  mit  sich  selbst  in  Widerspruch,
  sondern  die  Personen,  welche  das  Gesetz,  statt  es  zur  Anwendung
  zu  bringen,  verletzen,  treten  in  Widerspruch  mit  der  Staatsgewalt.
  Die  Staatsgewalt  in  abstracto  ist  durch  das  Gesetz  niemals  gebunden,
  denn  der  Staat  kann  seine  Gesetze  jederzeit  ändern,  suspendieren
  oder  aufheben,  wohl  aber  Jeder,  der  die  Staatsgewalt  nach  dem
Willen  des  Staates  zu  handhaben  hat.

Wenn  ein  Gesetz  keine  Rechtsregeln  zum  Inhalte  hat,  sondern  ein
konkretes  Rechtsverhältnis,  z.B.  die  Ermächtigung  zum  Abschluß
einer  Anleihe,  eines  Kaufes  oder  Verkaufes,  einer  Schenkung  (Dotation),
einer  Bürgschaftsübernahme  u.  dgl.,  oder  die  Erteilung  einer  Decharge,
Indemnität,  Ratihabition,  oder  einen  Auftrag,  Dienstbefehl  usw.,  oder
die  Aufstellung  eines  Wirtschaftsplans  (Rechnungsvoranschlags)  usw.,
oder  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreites,  so  sind  seine  materiellen
Wirkungen  nicht  diejenigen  der  Rechtssatzung,  sondern  diejenigen
des  Rechtsgeschäftes  und  zwar  in  jedem  Falle  nach  Maßgabe  der
konkreten  Willenserklärung,  welche  in  dem  Gesetze  enthalten  ist.  Mit
Rücksicht  auf  die  materiellen  Wirkungen  ist  daher  ein  solches
Gesetz  nach  denjenigen  Regeln  zu  beurteilen,  welche  von  der  betref-1)

  Die  grundlosen  Einwendungen,  welche  v.  Martitza.a.  O.S.  38fg.  gegen
diese  Ausführungen  erhoben  hat,  sind  bereits  von  G.  Meyer  bei  Grünhut  VIII,  S.  31
zurückgewiesen  worden.  Vgl.  auch  Seligmann  S.  Yöfg.

2)  Vgl.  z.  B.  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht  I,  S.  206;  Westerkamp  S.  9.