Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 2.  Das  Staatsrecht.                      5

fachen  Ordnungen  und  Einrichtungen,  welche  man  unter
dem  Namen  des  Verwaltungsrechts  zusammen  zu
fassen  pflegt,  sind  zwar  Produkte  der  wirkenden  Staatsgewalt,
  aber  ihre  wissenschaftliche  Darstellung  hat  den
Einheitspunkt  nicht  in  letzterer,  sondern  in  der  eigenen
Zweckbestimmung  derselben  zu  suchen.  Hierin  kann
auch  dadurch  Nichts  geändert  werden,  dass  in  solchen
Ordnungen  der  Staatsgewalt  selbst  ein  Gebiet  unmittelbaren
  Handelns  und  Eingreifens  vorbehalten  ist;  denn
die  Grundsätze  darüber  erscheinen  als  völlig  abgelöst
von  der  allgemeinen  Lehre  über  die  Willensmacht  des
Staats,  und  werden  durch  die  Anziehungskraft  des  wissenschaftlichen
  Prinzips  beherrscht,  welches  die  von  jenen
Ordnungen  ergriffenen  Lebenskreise  darbieten  ³

³  Dem  Systeme  des  Staatsrechts  gehört  von  allen  diesen  Ordnungen
  nur  soviel  an,  als  erforderlich  ist,  um  das  Willensbereich
des  Staats  im  Allgemeinen  zu  charakterisiren.  Die  selbständige
  wissenschaftliche  Darstellung  der  in  ihnen  enthaltenen  Grundsätze
  aber  verfolgt  ihre  eigenen  Zwecke,  hat  ihren  eigenen  prinzipiellen
  Mittelpunkt,  und  kann  nicht  von  dem  für  diesen  Zweck
nebensächlichen  Gesichtspunkte  beherrscht  werden,  dass  dabei
immer  auch  die  Staatsgewalt  eine  Rolle  spielt.  So  hat  sich  das
Processrecht,  das  Strafrecht  zu  einer  eigenen  vom  Staatsrechte
getrennten  Wissenschaft  erhoben,  und  ganz  das  Gleiche  muss  stattfinden
  bezüglich  des  Polizei-,  Gewerbe-  und  Finanzverwaltungsrechts
  u.  s.  w.  Die  Systematisirung  des  Staatsrechts  nach  den
Rubriken:  „Verfassungs-“  und  ‚Verwaltungsrecht‘  ist  daher
wissenschaftlich  nicht  zu  rechtfertigen.  Unterstützt  wird  diese
Auffassung  durch  den  Umstand,  dass  unsere  Verfassungsurkunden,
welche  recht  eigentlich  die  Quellen  des  Staatsrechts  sein  wollen,
fast  durchweg  bezüglich  der  Stoffbeschränkung  dem  hier  geltend
gemachten  Gesichtspunkte  folgen,  indem  sie  vom  Verwaltungsrechte
  in  der  Regel  nur  die  allgemeinen  Prinzipien  feststellen  und
damit  andeuten  wollen,  dass  ihre  selbständige  Durchführung  einer
anderen  Sphäre  rechtlicher  Ordnungen  angehört.  Die  weitere
Rechtfertigung  ist  in  der  Beilage  III.  zu  finden.