Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Entsprechend  konstruirte  Tenderlokomotiven  dürfen  bei  allen  Zügen  auch  auf  freier
Bahn  vor-  und  rückwärts  laufen.
5.  25.
Kein  Zug  darf  vor  der  im  veröffentlichten  Fahrplan  bekanntgegebenen  Zeit  von  einer
Station  abfahren.
Die  Absahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  auf  den  Langseiten  der  Wagen  befindlichen
  Wagenahiren  geschlossen  sind  und  das  für  die  Abfahrt  bestimmte  Signal  gegeben  ist.
üge,  wohin  auch  leer  gehende  Lokomotiven  zu  rechnen,  dürfen  einander  nur  in
Stationsdistanz  folgen.
5.  26.
Die  größte  zulässige  SFahrgeschwindigkeit  wird  bei  Neigungen  von  nicht  mehr  als
1:  200  und  Krümmungen  von  nicht  weniger  als  1000  Meter  Halbmesser:
für  E.i  auf  75  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1250  Meter  in  der  Minnte;
für  Güterzüge  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute;
für  Arbeitszügeu)
  im  allgemeinen  auf  30  Kilometer  in  der  Stunde  oder  500  Meter  in  der

b)  wenn  die  sämmtlichen  in  denselben  laufenden  Wagen  den  Bestimmungen
im  §F.  12  entsprechen,  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter
in  der  Minute
festgesetzt.

ünter  besonders  günstigen  Verhältnissen  kann  für  Personenzüge  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  eine  größere  Geschwindigkeit  bis  zu  90  Kilometer  in  der  Stunde
oder  1500  Meter  in  der  Minute  zugelassen  werden.

Auf  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:  200  und  Krümmungen  von
weniger  als  1000  Meter  Halbmesser  haben,  müssen  die  Geschwindigkeiten  angemessen  verringert
  werden.  Dem  Fahrpersonal  sind  diese  Strecken  unter  Angabe  der  zulässigen
Geschwindigkeiten  zu  bezeichnen.

Personenzüge,  welche  durch  Lokomoliven  befördert  werden,  deren  sämmtliche  Achsen
vor  der  Feuerbuchse  liegen,  dürfen  im  allgemeinen  nicht  schneller  als  45  Kilometer  in  der
Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minnte  fahren,  jedoch  sind  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  größere  Geschwindigkeiten  zulässig.

Die  größte  Geschwindigkeit  leer  rendk,  Lokomotiven  mit  dem  Schornstein  voran
wird  im  allgemeinen  auf  40  Rilomeler  in  der  Stunde  und  für  Lokomotiven,  welche  für
Beförderung  von  Personenzügen  konstruirt  sind,  sofern  deren  Achsen  nicht  sämmtlich  vor
der  Feuerbuchse  liegen,  auf  50  Kilometer  festgesebt.  Größere  Geschwindigkeiten  können
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  gestattet  werden.

Lokomotiven  mit  dem  Tender  voran  dürfen  nicht  schneller  alo  30  Kilometer  in  der
Stunde  fahren,  einerlei,  ob  dieselben  Züge  befördern  oder  leer  fahren  (cfr.  §.  24).

Bei  den  Probefahrten  der  Lokomotiven  kann  von  den  die  Fahrgeschwindigkeit  einzeln
sahrender  Lokomotiven  beschränkenden  Vorschriften  Abstand  genommen  werden.

Langsamer  muß  gefahren  werden: