Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

kunde hat permige Allerhöchster Ent- 
schliezung vom 36. v. M. die Aller- 
böchste Genehmlgung erhalten, und die 
Wollzlehung derselben soll mit dem 38. Ja- 
nmuar künftigen Jahrs zum erstenmal ins 
keben treten, weshalb man sich veranlaßt 
findet, diese Stiftung mittelst nachstehen- 
den Auszugs aus der Stiftungs-Urkunde 
zur bffentlichen Kenn#niß zu bringen, da- 
mlt dlejenlgen, welche nach den Statuten 
der Stiftung Ansprüche an den Genuß der 
Stipendlen derselben zu machen paben, sich 
Darnach zu richten wissen. 
V. 1. 
Die Stiftung erhält die Bememung 
„ Carl von Knlestedi'sche Seiftung.“ 
" 2. 
Sie i#st ausschließlich fuͤr Wuͤrtteniberger 
bestimmt oder solche, denen das Indigenat- 
recht zukommt. Mothwendige Bedingung 
aber ist der gewöhnlsiche Wohnsitz ännerbalb 
des Vaterkandes. 
F. 3. 
Der Grumsteck darf nicht nur iunlcht ver- 
mindert, sondern er wird nach und nach 
auf fünfzig tausend Gulden HLebracht 
werden. 
Die J/I0. 4 bis 15 eenthalten Bestim- 
mungen für die Verwaltung, deren Be- 
conntmachung bler überfäsfig ist. 
+. 16. 
Die Auechellung geschieht am Carlstas 
eder 38. Januar jeden Jahrs. Diejen- 
gen, welche sich um einen Beltrag bewer- 
ben wollen, muͤssen ihre Gesuche kuͤnftig 
vor dem 1. December den betreffenden 
Stellen übergeben; später einlaufende Ge- 
suche kbanen nicht mehr berücksichtiget wer- 
den. Die Gesuche müssen Hortofreil einge- 
lendet werden., und mit den ubthigen Be- 
welsen belegt seyn, und zwar hat man ssich 
zu wenden: 
1.) Wegen Wittwen-Mortlenen und Gra- 
tiallen für Kranke, Gebrechliche und- 
Hülflose an die Administratien; 
.) wegen Stipendlen für die Unloersitär 
Tüblugen unmittelbar an den akademi- 
schen Senat; für das obere Gymnaslum 
zu Stuttgart on das Nektoratamt die- 
ser Anstalt. 
J.) Wegen der nur perlodisch eintretenden 
Bau-Belträge zu Schukbäusern thells 
an den evangelischen Synodus, theils 
an den katholischen Kirchenrath; je 
mochrem der Turnus dlese · oder jene 
Glaubens-Werwondte trifft, wovon Un 
Lorkommendem Fall Nachrischt ertheilt 
werden wird. 
. 17. und 13. 6“ 
Die Seiftung beschränkt sich vuf drel 
Paupt-Abchellungen, auf welche aljährsich
	        
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