vor anderen beruͤcksichtiget und bei
gleichen Umstaͤnden haben sich Wittwen
aus den Orten Kletin-Bottwar und
Heutingshelm eines Vorzugs zu erfreuen,
auch wird das bbhere Aller berückllch-
tiget.
Wer nun Ansprache an dlese Classe
der Stiftung machen wlll, hat über
Vermözen, Alter, Kinderzahl, Stand
und Familienverhälinisse, Gesundheits-
Umstinde, verschlossene Zeugnisse von
geistlichen und weltlichen Oets-Vor-
siehern, oder Oberémtern und Ober-
amts.Richtern beizubringen.
3. Die zweite Classe der Stlftung ent-
bält Umerstützungen für Kranke, Hülf-
lose, Arme, Alte und Gebrechliche je-
der Art und jeden Standes mit besen-
derer Berücksichtigung der Orte Klein-
Bottwar, Heutingsheim und Rübgarten.
Diese Unterstützungen sind auf die
Oberämter Marbach und Ludwigsburg
beschränkt; es muß aber der Nochstand
des Empfingers von dem geiftlichen
und weltlichen Ortsversteher, oder statt
des letzteren von dem Ober= oder Un-
tek-Amts= Arzte glaubhaft In verschlos-
senen Zeugnissen bestätiget feyn.
Ausnahmswelse darf die Summe
von 50 fl. jährkich an derlel Personen
auserhalb der bezeichneten Oberämter
vertheilt werden.
C. Die dritte Abthellung für das Erzie-
hungswesen begreift die zwel Unter-
Abtbeilungen: 1.) Stipendlen zu Be-
fbrderung der Wissenschaften; a.) Bel-
träge für das deutsche Elementar=
Schulwesen.
1.) Die Stlpendien nb nur für evan-
gelisch lutherische oder reformirte Sne
von Eltern aus dem bezelchneten Mit-
telstande bestimmt, und zwar sollen
bleran jährlich 50 fl. elnem oder zwei
Jünglingen, welche in dem obern
Gomnastum studleren, ohne Nückscht
welchem Theile des Landes der Can-
didot ongehdrte, zu Thell werden, alles
weltere aber, was auf dlese Classe fällt,
Studlerende auf der Unloersität in
Tübingen in jährlichen Portionen von
50 fl. erhalten, deren Eltern in dem
Neckar-Kreise wohnen, oder zur Zeit
ihres Ablebens gewohnt haben; aus-
nahmsweise kann der akademlsche Se-
nat einen Jüngling, welcher sich durch
Betragen, Fleiß, Talente und Kennt-
misse vorzüglich auszelchnet, auch, wenn
er dem NReckar-Kreise nicht angehbri,
und aus elnem geringeren Stande ist,
da# Stipendium als Prämie zuthellen.