Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

vor anderen beruͤcksichtiget und bei 
gleichen Umstaͤnden haben sich Wittwen 
aus den Orten Kletin-Bottwar und 
Heutingshelm eines Vorzugs zu erfreuen, 
auch wird das bbhere Aller berückllch- 
tiget. 
Wer nun Ansprache an dlese Classe 
der Stiftung machen wlll, hat über 
Vermözen, Alter, Kinderzahl, Stand 
und Familienverhälinisse, Gesundheits- 
Umstinde, verschlossene Zeugnisse von 
geistlichen und weltlichen Oets-Vor- 
siehern, oder Oberémtern und Ober- 
amts.Richtern beizubringen. 
3. Die zweite Classe der Stlftung ent- 
bält Umerstützungen für Kranke, Hülf- 
lose, Arme, Alte und Gebrechliche je- 
der Art und jeden Standes mit besen- 
derer Berücksichtigung der Orte Klein- 
Bottwar, Heutingsheim und Rübgarten. 
Diese Unterstützungen sind auf die 
Oberämter Marbach und Ludwigsburg 
beschränkt; es muß aber der Nochstand 
des Empfingers von dem geiftlichen 
und weltlichen Ortsversteher, oder statt 
des letzteren von dem Ober= oder Un- 
tek-Amts= Arzte glaubhaft In verschlos- 
senen Zeugnissen bestätiget feyn. 
Ausnahmswelse darf die Summe 
von 50 fl. jährkich an derlel Personen 
auserhalb der bezeichneten Oberämter 
vertheilt werden. 
C. Die dritte Abthellung für das Erzie- 
hungswesen begreift die zwel Unter- 
Abtbeilungen: 1.) Stipendlen zu Be- 
fbrderung der Wissenschaften; a.) Bel- 
träge für das deutsche Elementar= 
Schulwesen. 
1.) Die Stlpendien nb nur für evan- 
gelisch lutherische oder reformirte Sne 
von Eltern aus dem bezelchneten Mit- 
telstande bestimmt, und zwar sollen 
bleran jährlich 50 fl. elnem oder zwei 
Jünglingen, welche in dem obern 
Gomnastum studleren, ohne Nückscht 
welchem Theile des Landes der Can- 
didot ongehdrte, zu Thell werden, alles 
weltere aber, was auf dlese Classe fällt, 
Studlerende auf der Unloersität in 
Tübingen in jährlichen Portionen von 
50 fl. erhalten, deren Eltern in dem 
Neckar-Kreise wohnen, oder zur Zeit 
ihres Ablebens gewohnt haben; aus- 
nahmsweise kann der akademlsche Se- 
nat einen Jüngling, welcher sich durch 
Betragen, Fleiß, Talente und Kennt- 
misse vorzüglich auszelchnet, auch, wenn 
er dem NReckar-Kreise nicht angehbri, 
und aus elnem geringeren Stande ist, 
da# Stipendium als Prämie zuthellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.